Hygiene in der Kita ist kein Randthema für den Putzplan, sondern der Bereich, in dem du als Assistenzkraft jeden Tag Dutzende kleiner Entscheidungen triffst: beim Wickeln, beim Essenausgeben, beim Naseputzen, beim Abwischen der Tische. Weil viele Kinder mit noch unreifem Immunsystem auf engem Raum zusammenkommen, ständig Hände im Mund haben und kein Distanzgefühl kennen, verbreiten sich Erreger dort schneller als fast überall sonst. Der Gesetzgeber hat deshalb eigene Regeln geschaffen: Die Paragrafen 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes gelten speziell für Gemeinschaftseinrichtungen. In der Abschlussprüfung wird beides abgefragt, das Faktenwissen zu den Paragrafen und das Handlungswissen für den Ernstfall. Dieser Artikel bringt dir beides in eine Reihenfolge, die du dir merken kannst.
Definition – Gemeinschaftseinrichtung: Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu zählen ausdrücklich Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager. (nach § 33 IfSG)
Warum die Kita Infektionen begünstigt
Rechne einmal nach, wie viele Menschen sich an einem normalen Vormittag in deiner Einrichtung begegnen. Zwanzig bis hundert Personen teilen sich Türklinken, Waschbecken, Bauklötze, Tische und Handtuchhalter. Ein großer Teil davon trägt Windeln, steckt Spielzeug in den Mund oder braucht Hilfe beim Naseputzen. Genau das ist die Ausgangslage, mit der Hygienekonzepte arbeiten müssen.
Der Hauptweg der Übertragung ist dabei nicht die spektakuläre Tröpfcheninfektion beim Niesen, sondern die unauffällige Schmierinfektion oder Kontaktinfektion über die Hände. Ein Kind fasst sich an die Nase, dann an die Schiebetür, das nächste Kind fasst dieselbe Tür an und danach an den Keks. Diese Kette kannst du an einer einzigen Stelle zuverlässig unterbrechen, und die kostet dich nichts außer Wasser, Seife und dreißig Sekunden.
Händewaschen ist die wirksamste Einzelmaßnahme
Gründliches Händewaschen ist die billigste und gleichzeitig wirksamste Schutzmaßnahme, die es in der Kita gibt. Der Ablauf ist immer derselbe: Hände nass machen, Seife auf die ganze Hand verteilen, mindestens 30 Sekunden verreiben, gründlich abspülen und mit einem Einmalhandtuch abtrocknen.
Entscheidend sind die 30 Sekunden und die vier Stellen, die beim hektischen Waschen regelmäßig trocken bleiben: die Zwischenräume der Finger, die Daumen, die Fingerkuppen und die Nägel. Merke dir die Reihenfolge Zwischenräume, Daumen, Kuppen, Nägel, dann hast du das Vergessene beisammen. Für Kinder ersetzt du die Uhr durch ein Lied. Zweimal Happy Birthday oder ein selbst gedichteter Waschvers dauern ungefähr so lange, wie das Einseifen dauern soll, und ein Ritual wirkt zuverlässiger als jede Ermahnung.
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, Desinfektion sei immer besser als Waschen und Kinder sollten deshalb ständig desinfizieren. Für Kinder ist gründliches Händewaschen mit Seife der Standard. Alkoholische Händedesinfektion ist eine Maßnahme für das Personal in bestimmten Situationen, etwa nach Kontakt mit Erbrochenem oder in einem Ausbruchsgeschehen. Sie braucht Einwirkzeit auf trockenen Händen, und bei sichtbarer Verschmutzung wird immer zuerst gewaschen. Auch Einmalhandschuhe ersetzen das Händewaschen nicht: Nach dem Ausziehen wäschst du trotzdem.
Die fünf Momente der Händehygiene im Kita-Alltag
Die fünf Momente der Händehygiene stammen ursprünglich von der Weltgesundheitsorganisation und wurden für Krankenhäuser entwickelt. Die Rahmenhygienepläne der Länder übertragen sie auf den Kita-Alltag. Für die Prüfung reicht es, die typischen Kita-Situationen sicher aufzählen zu können.
| Moment | Typische Situation in der Kita | Warum gerade hier |
|---|---|---|
| Vor dem Kontakt in einer Pflegesituation | Bevor du wickelst oder eine Wunde versorgst | Du bringst sonst Keime von der Gruppe an die empfindlichste Stelle |
| Vor sauberen Tätigkeiten | Vor dem Zubereiten und Ausgeben von Essen, vor dem Anreichen von Fläschchen | Lebensmittel sind ein direkter Weg in den Körper |
| Nach Kontakt mit Körperflüssigkeiten | Nach dem Wickeln, nach dem Naseputzen, nach Erbrochenem, nach Blut | Höchste Keimlast, hier ist zusätzlich Desinfektion Thema |
| Nach dem Kontakt mit dem Kind | Nach engem Körperkontakt beim Trösten, nach dem Toilettengang eines Kindes | Erreger wandern unbemerkt vom Kind zu dir und zur nächsten Gruppe |
| Nach Kontakt mit der Umgebung des Kindes | Nach dem Reinigen der Wickelauflage, nach dem Umgang mit gebrauchter Wäsche | Auch ohne Kontakt zum Kind hast du kontaminierte Flächen berührt |
Reinigung oder Desinfektion? Die Unterscheidung sitzt selten
Diese Frage taucht in Prüfungen so zuverlässig auf, dass du die Antwort im Schlaf können solltest. Reinigung ist der Normalfall, Desinfektion die gezielte Ausnahme. Wer alles desinfiziert, arbeitet nicht sauberer, sondern belastet Haut, Material und Umwelt ohne zusätzlichen Nutzen.
| Verfahren | Ziel | Wann in der Kita | Beispiele | Häufiger Fehler |
|---|---|---|---|---|
| Reinigung | Entfernt Schmutz und damit mechanisch den größten Teil der Keime | Im Alltag, nach festem Rhythmus | Böden, Tische, Spielzeug, Türgriffe | Altes Wischwasser, dasselbe Tuch für alle Räume |
| Desinfektion | Tötet Keime gezielt ab | Gezielt und begrenzt, nach Hygieneplan | Wickelauflage nach jedem Kind, Flächen nach Erbrochenem, Stuhl oder Blut, Ausbruchssituationen | Dosierung geschätzt, Einwirkzeit nicht abgewartet |
Wichtig sind bei der Reinigung frisches Wischwasser, saubere Tücher und ein klarer Wechselrhythmus. Bei der Desinfektion stehen Mittel, Dosierung und Einwirkzeit im Hygieneplan und sind genau einzuhalten. Ein Mittel, das nur kurz aufgesprüht und sofort abgewischt wird, hat nicht gewirkt.
Der Rechtsrahmen: die Paragrafen 33 bis 36 IfSG
§ 33 IfSG beantwortet die Vorfrage: Was ist überhaupt eine Gemeinschaftseinrichtung? Deine Praxisstelle fällt fast sicher darunter, damit gelten alle folgenden Regeln für sie.
§ 34 Abs. 1 IfSG ist das Herzstück. Dort sind 22 Krankheiten aufgelistet, bei denen erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen die Einrichtung weder besuchen noch dort tätig sein dürfen. Genannt werden unter anderem Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und sonstige Infektionen mit Streptococcus pyogenes, Impetigo contagiosa, Skabies, Diphtherie, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Hepatitis A und E sowie EHEC. Zusätzlich führt Verlausung zum Besuchsverbot, und Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen bei infektiöser Gastroenteritis, also bei ansteckendem Brechdurchfall, nicht in die Einrichtung.
Dazu kommen drei Mitwirkungspflichten, die du auseinanderhalten solltest. Nach § 34 Abs. 5 IfSG müssen die Sorgeberechtigten der Einrichtung unverzüglich mitteilen, wenn ihr Kind an einer der genannten Krankheiten erkrankt ist, und die Leitung belehrt neu aufgenommene Kinder beziehungsweise deren Sorgeberechtigte über diese Pflicht. Nach § 34 Abs. 5a IfSG belehrt der Arbeitgeber alle Beschäftigten mit Kontakt zu den Kindern vor der ersten Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens alle zwei Jahre. Über diese Belehrung wird ein Protokoll erstellt und drei Jahre aufbewahrt. Nach § 34 Abs. 6 IfSG benachrichtigt die Leitung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich, sobald ein entsprechender Fall bekannt wird.
Diese Eile hat einen medizinischen Grund. Das Gesundheitsamt kann nur in einem engen Zeitfenster handeln. Eine Riegelungsimpfung bei Masern schützt ungeschützte Kontaktpersonen nur, wenn sie innerhalb weniger Tage nach dem Kontakt erfolgt. Wer eine Meldung bis Montag liegen lässt, hat diese Chance vergeben.
§ 36 Abs. 1 IfSG schließlich verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen dazu, ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen. Außerdem unterliegen sie der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Kindertagespflege ist von der Planpflicht ausgenommen, kann aber nach § 36 Abs. 2 IfSG überwacht werden. Grundlage der meisten Kita-Hygienepläne sind die Rahmenhygienepläne der Länder, die auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufbauen.
Zwei Klassiker aus der Fehlersammlung: Der Hygieneplan der Kita steht nicht in § 35 IfSG. Dieser Paragraf regelt heute den Infektionsschutz in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen, also etwa in Altenheimen und ambulanten Pflegediensten. Und die Meldung an das Gesundheitsamt macht nicht die Erzieherin und erst recht nicht die Assistenzkraft, sondern die Leitung.
Masernnachweis, Hygieneplan und deine Rolle
Neben den Paragrafen 33 bis 36 gilt § 20 Abs. 8 IfSG, das sogenannte Masernschutzgesetz. Kinder, die in einer Kita betreut werden, und Personen, die dort tätig sind, müssen einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz oder über Immunität vorlegen. Für alle, die in der Küche mit Lebensmitteln umgehen, kommt zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG dazu.
Der Hygieneplan selbst ist kein Ordner fürs Regal, sondern eine Arbeitsanweisung. Er beantwortet für jede Tätigkeit vier Fragen: Was wird gemacht, womit, wie oft und von wem? Typische Kapitel sind Händehygiene, Flächenreinigung und Desinfektion, Wickelbereich und Sanitärräume, Spielzeugreinigung, Wäsche, Lebensmittel, Umgang mit Ausscheidungen und Blut, Erste-Hilfe-Material sowie das Vorgehen bei Ausbrüchen. Lies ihn in deiner ersten Woche und zitiere in der praktischen Prüfung daraus.
Die Rollenteilung ist eindeutig. Du setzt den Plan im Alltag zuverlässig um, hältst Ringe, Armbänder und Uhren von Händen und Unterarmen fern, machst das Händewaschen für die Kinder attraktiv und gibst Beobachtungen sofort weiter. Der Satz “Zwei Kinder aus meiner Gruppe hatten heute Durchfall” ist eine wichtige Information, keine Diagnose. Für den Hygieneplan, die Bewertung des Falls und die Meldung ans Gesundheitsamt ist die Leitung zuständig.
Praxisbeispiel
Beim Anziehen für den Garten fällt der Assistenzkraft Merve auf, dass sich Emil (4) seit dem Morgen immer wieder hinter den Ohren kratzt. Sie schaut mit Einmalhandschuhen im Nackenbereich nach und sieht mehrere kleine, festsitzende Nissen. Merve deutet nichts und spricht auch die anderen Kinder nicht darauf an. Sie informiert sofort die Gruppenfachkraft, die die Leitung dazu holt. Emil bleibt bis zur Abholung ruhig in der Gruppe, seine Mütze und sein Schlafkissen kommen in einen verschlossenen Beutel. Die Leitung ruft die Eltern an, informiert die anderen Familien über den Aushang und benachrichtigt das Gesundheitsamt, denn Verlausung führt nach § 34 Abs. 1 IfSG zum Besuchsverbot. Merve reinigt anschließend die Kopfkissen und Kuschelecke nach Hygieneplan und wäscht sich gründlich die Hände. Emil darf wiederkommen, wenn ein geeignetes Mittel sachgerecht angewendet wurde und sorgfältig ausgekämmt worden ist. Die Wiederholungsbehandlung ist dabei zwingend, weil sonst neu geschlüpfte Läuse überleben.
Das musst du für die Prüfung wissen
Typische Aufgabenstellungen lauten:
- “Nennen Sie fünf Krankheiten, bei denen nach § 34 IfSG ein Besuchsverbot besteht.”
- “Beschreiben Sie den korrekten Ablauf des Händewaschens und nennen Sie vier Situationen, in denen es zwingend erforderlich ist.”
- “Erklären Sie den Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion mit je zwei Beispielen aus dem Kita-Alltag.”
- “In Ihrer Gruppe wird Kopflausbefall festgestellt. Welche Schritte sind einzuleiten und wer ist zuständig?”
- “Erläutern Sie die Belehrungspflichten, die das IfSG für das Personal einer Kita vorsieht.”
Worauf du achten solltest:
- Merke dir die Zuordnung der Paragrafen: § 33 Definition, § 34 Besuchsverbot und Mitwirkung, § 36 Abs. 1 Hygieneplan und Überwachung. § 35 IfSG betrifft Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen und gehört nicht in eine Kita-Antwort.
- Nenne die Zahlen: 22 Krankheiten nach § 34 Abs. 1, Belehrung alle zwei Jahre nach § 34 Abs. 5a, Protokoll drei Jahre aufbewahren, mindestens 30 Sekunden einseifen.
- Ziehe die Rollengrenze ausdrücklich. Du setzt um und meldest weiter, die Leitung benachrichtigt das Gesundheitsamt und verantwortet den Hygieneplan.
- Schreibe nie, Händedesinfektion sei generell besser als Händewaschen. Für Kinder ist Waschen der Standard, Desinfektion ist die begründete Ausnahme für das Personal.
- Wenn nach einem konkreten Vorgehen gefragt wird, beginne mit dem Schutz der anderen Kinder und deinem Eigenschutz, bevor du reinigst.
Im kostenlosen Lernpfad
Im kostenlosen Lernpfad findest du das Thema kompakt in Lektion 7.2: Hygiene und Infektionsschutz.
Quellen
- §§ 33, 34 und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Gemeinschaftseinrichtungen, Besuchsverbote, Belehrungen und Hygieneplan
- § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Masernschutzgesetz
- § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Belehrung für Personen, die mit Lebensmitteln umgehen
- Robert Koch-Institut: Empfehlungen zur Infektionshygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
- Rahmenhygienepläne der Bundesländer für Kindertageseinrichtungen
- Weltgesundheitsorganisation (WHO): Fünf Momente der Händehygiene
Wissen anwenden statt nur lesen
Teste dein Wissen zu diesem Thema mit prüfungsnahen Fragen im Online-Testtrainer.
Häufige Fragen
Warum ist Händewaschen in der Kita wichtiger als Desinfektion?
Die meisten Erreger werden über die Hände weitergegeben, direkt von Haut zu Haut oder indirekt über Türklinken, Tische und Spielzeug. Gründliches Waschen mit Seife entfernt diesen Schmutz mitsamt dem größten Teil der Keime und ist für Kinder der Standard. Alkoholische Desinfektion ist eine gezielte Maßnahme für das Personal in bestimmten Situationen.
Wie lange muss man sich die Hände einseifen?
Mindestens 30 Sekunden. Für Kinder funktioniert die Zeitvorgabe besser über ein Lied als über die Uhr, zum Beispiel zweimal Happy Birthday oder ein selbst gedichteter Waschvers. Wichtig sind die vier Stellen, die beim schnellen Waschen trocken bleiben: Zwischenräume, Daumen, Fingerkuppen und Nägel.
Welcher Paragraf regelt den Hygieneplan der Kita?
Der schriftliche Hygieneplan für Gemeinschaftseinrichtungen steht in § 36 Abs. 1 IfSG, nicht in § 35 IfSG. § 35 IfSG betrifft heute Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen. Diese Verwechslung kostet in Prüfungen regelmäßig Punkte.
Wie oft muss das Kita-Personal nach dem IfSG belehrt werden?
Nach § 34 Abs. 5a IfSG belehrt der Arbeitgeber alle Beschäftigten mit Kontakt zu den Kindern vor der ersten Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens alle zwei Jahre. Über die Belehrung wird ein Protokoll erstellt, das drei Jahre aufbewahrt wird.
Wer meldet einen Infektionsfall an das Gesundheitsamt?
Nach § 34 Abs. 6 IfSG benachrichtigt die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich. Weder die Fachkraft noch die Assistenzkraft macht das eigenständig. Deine Aufgabe ist es, Beobachtungen sofort weiterzugeben.
Bei welchen Krankheiten besteht ein Besuchsverbot nach § 34 IfSG?
§ 34 Abs. 1 IfSG listet 22 Krankheiten auf, darunter Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach, Impetigo contagiosa, Skabies, Diphtherie, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Hepatitis A und E sowie EHEC. Dazu kommen Verlausung und ansteckender Brechdurchfall bei Kindern unter sechs Jahren.