Modul 7 · Lektion 2/5

Hygiene und Infektionsschutz

Lektion 7.2 des kostenlosen Lernpfads: Händehygiene, Reinigung, Hygieneplan und das Infektionsschutzgesetz von § 33 bis § 36 IfSG fürs Prüfungswissen.

Aktualisiert: August 2026

In einer Kita treffen täglich zwanzig bis hundert Menschen auf engem Raum aufeinander, viele mit unreifem Immunsystem, mit Windeln, mit Händen im Mund. Kaum ein Ort begünstigt die Übertragung von Krankheitserregern so stark. Deshalb hat der Gesetzgeber eigene Regeln geschaffen: Die Paragrafen 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten speziell für Gemeinschaftseinrichtungen. Geprüft wird beides, Faktenwissen und Handlungswissen.

Deine Rolle im Infektionsschutz

Als Assistenzkraft bist du in der Umsetzung ganz vorne dabei, weil du wickelst, Essen ausgibst und Flächen reinigst. Die Verantwortung für den Hygieneplan und die Meldung an das Gesundheitsamt liegt dagegen bei der Einrichtungsleitung. Diese Grenze musst du in Prüfungsantworten sauber ziehen.

Händehygiene als wirksamste Einzelmaßnahme

Die meisten Erreger werden über die Hände weitergegeben, direkt von Haut zu Haut oder indirekt über Türklinken, Spielzeug und Tische. Man spricht von Schmierinfektion oder Kontaktinfektion. Gründliches Händewaschen ist die wichtigste und billigste Schutzmaßnahme.

Der Ablauf: Hände nass machen, Seife auf die ganze Hand, mindestens 30 Sekunden verreiben und dabei Zwischenräume, Daumen, Fingerkuppen und Nägel nicht vergessen, gründlich abspülen, mit einem Einmalhandtuch abtrocknen. Für Kinder funktioniert die Zeitvorgabe über ein Lied besser als über die Uhr: Zweimal “Happy Birthday” dauert ungefähr so lange wie das Einseifen.

Die fünf Momente der Händehygiene stammen von der Weltgesundheitsorganisation und wurden für Krankenhäuser entwickelt. Die Rahmenhygienepläne der Länder übertragen sie auf den Kita-Alltag.

MomentBeispiel in der Kita
Vor dem Kontakt mit einem Kind in einer PflegesituationBevor du wickelst oder eine Wunde versorgst
Vor sauberen TätigkeitenVor dem Zubereiten und Ausgeben von Essen, vor dem Anreichen von Fläschchen
Nach Kontakt mit KörperflüssigkeitenNach dem Wickeln, nach dem Naseputzen, nach Erbrochenem, nach Blut
Nach dem Kontakt mit dem KindNach Trostsituationen mit engem Körperkontakt, nach dem Toilettengang eines Kindes
Nach Kontakt mit der Umgebung des KindesNach dem Reinigen der Wickelauflage, nach dem Umgang mit gebrauchter Wäsche

Ein häufiger Irrtum: Händedesinfektion sei immer besser, deshalb sollten auch Kinder ständig desinfizieren. Für Kinder ist gründliches Händewaschen mit Seife der Standard. Alkoholische Händedesinfektion ist eine Maßnahme für das Personal, etwa nach Kontakt mit Erbrochenem oder in einem Ausbruchsgeschehen, und sie braucht Einwirkzeit auf trockenen Händen. Bei sichtbarer Verschmutzung wird zuerst gewaschen.

Das Infektionsschutzgesetz in der Kita

§ 33 IfSG: Was ist eine Gemeinschaftseinrichtung?

Nach § 33 IfSG sind Gemeinschaftseinrichtungen alle Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Ausdrücklich genannt sind Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Deine Praxisstelle fällt also fast sicher darunter.

§ 34 IfSG: Besuchsverbote und Mitwirkungspflichten

§ 34 Abs. 1 IfSG listet 22 Krankheiten auf, bei denen erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen die Einrichtung weder besuchen noch dort tätig sein dürfen. Dazu zählen unter anderem Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach und sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Impetigo contagiosa, Skabies, Diphtherie, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Hepatitis A und E sowie EHEC. Auch Verlausung führt zum Besuchsverbot. Zusätzlich gilt: Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen bei infektiöser Gastroenteritis, also ansteckendem Brechdurchfall, nicht in die Einrichtung.

Wer wieder kommen darf, entscheidet sich danach, ob eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist. Das Robert Koch-Institut gibt dazu die Tabelle “Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen” heraus.

Weiter regelt § 34 IfSG die Mitwirkung:

  • Nach Absatz 5 müssen Sorgeberechtigte der Einrichtung unverzüglich mitteilen, wenn ihr Kind an einer der genannten Krankheiten erkrankt ist. Die Leitung belehrt neu aufgenommene Kinder beziehungsweise deren Sorgeberechtigte über diese Pflicht.
  • Nach Absatz 5a belehrt der Arbeitgeber alle Beschäftigten mit Kontakt zu den Kindern vor der ersten Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens alle zwei Jahre. Über die Belehrung wird ein Protokoll erstellt und drei Jahre aufbewahrt.
  • Nach Absatz 6 benachrichtigt die Leitung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich, wenn ein entsprechender Fall bekannt wird.

Warum das so schnell gehen muss: Das Gesundheitsamt kann nur in einem engen Zeitfenster handeln. Eine Riegelungsimpfung schützt ungeschützte Kontaktpersonen bei Masern nur, wenn sie innerhalb weniger Tage nach dem Kontakt erfolgt. Für dich heißt das: Auffälligkeiten sofort weitergeben, auch wenn du unsicher bist.

§ 36 IfSG: Hygieneplan und Überwachung

Nach § 36 Abs. 1 IfSG müssen Gemeinschaftseinrichtungen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene schriftlich in einem Hygieneplan festlegen. Sie unterliegen außerdem der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Kindertagespflege ist von der Pflicht ausgenommen, kann aber nach Absatz 2 überwacht werden. Grundlage der meisten Kita-Hygienepläne sind die Rahmenhygienepläne der Länder, die auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufbauen.

Zwei weitere Vorschriften solltest du kennen: § 20 Abs. 8 IfSG, das sogenannte Masernschutzgesetz, verlangt von betreuten Kindern und von tätigen Personen einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz oder Immunität. Und wer in der Küche mit Lebensmitteln umgeht, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG.

Eine häufige Prüfungsfalle: Viele Prüflinge verorten den Hygieneplan für Kitas in § 35 IfSG. Das ist falsch. § 35 IfSG regelt heute den Infektionsschutz in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen, also in Altenheimen und ambulanten Pflegediensten. Für Gemeinschaftseinrichtungen ist § 36 Abs. 1 IfSG die richtige Grundlage. Zweite Falle: Die Meldung an das Gesundheitsamt macht nicht die Erzieherin und schon gar nicht die Assistenzkraft, sondern nach § 34 Abs. 6 IfSG die Leitung.

Reinigung und Desinfektion unterscheiden

Ein Hygieneplan ist kein Ordner fürs Regal, sondern eine Arbeitsanweisung. Er beantwortet für jede Tätigkeit vier Fragen: Was wird gemacht, womit, wie oft und von wem?

Definition – Reinigung: Entfernt Schmutz und damit den größten Teil der Keime mechanisch. Sie ist der Normalfall in der Kita: Böden, Tische, Spielzeug, Griffe. Wichtig sind frisches Wischwasser, saubere Tücher und ein klarer Wechselrhythmus.

Definition – Desinfektion: Tötet Keime gezielt ab und ist die Ausnahme: Wickelauflage nach jedem Kind, Flächen nach Kontakt mit Erbrochenem, Stuhl oder Blut sowie in Ausbruchssituationen. Mittel, Dosierung und Einwirkzeit stehen im Hygieneplan.

Für deinen Alltag: Lies den Hygieneplan deiner Praxisstelle in der ersten Woche. Trage keine Ringe, Armbänder oder Uhren an Händen und Unterarmen. Halte Einmalhandschuhe griffbereit, ersetze mit ihnen aber nie das Händewaschen.

Das solltest du dir merken

  • § 33 IfSG definiert die Gemeinschaftseinrichtung, § 34 Abs. 1 IfSG regelt das Besuchs- und Tätigkeitsverbot bei 22 Krankheiten, bei Verlausung und bei ansteckendem Brechdurchfall von Kindern unter sechs Jahren.
  • Das Personal wird nach § 34 Abs. 5a IfSG vor Tätigkeitsbeginn und danach mindestens alle zwei Jahre belehrt, das Protokoll wird drei Jahre aufbewahrt.
  • Die unverzügliche Benachrichtigung des Gesundheitsamts übernimmt nach § 34 Abs. 6 IfSG die Leitung, nicht du.
  • Den schriftlichen Hygieneplan und die Überwachung durch das Gesundheitsamt verlangt § 36 Abs. 1 IfSG, nicht § 35 IfSG.
  • Händewaschen mit 30 Sekunden Einseifen ist der Standard, Desinfektion die gezielte Ausnahme.

Vertiefung

Die fünf Momente der Händehygiene, der Aufbau des Hygieneplans und die IfSG-Paragrafen ausführlich mit Tabellen und FAQ: Hygiene in der Kita: Händehygiene, Hygieneplan und IfSG.

Wissen anwenden statt nur lesen

Trainiere mit hunderten weiteren prüfungsnahen Fragen im Online-Testtrainer.

Lektionswissen vertiefen

Häufige Fragen zu dieser Lektion

Was regelt das Infektionsschutzgesetz für Kitas?

Die Paragrafen 33 bis 36 IfSG gelten speziell für Gemeinschaftseinrichtungen. § 33 definiert diese als Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, also Kitas, Horte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen, Heime und Ferienlager. § 34 regelt Besuchs- und Tätigkeitsverbote sowie Melde- und Belehrungspflichten, § 36 verpflichtet zum schriftlichen Hygieneplan.

Bei welchen Krankheiten darf ein Kind nicht in die Kita?

§ 34 Abs. 1 IfSG nennt 22 Krankheiten mit Besuchs- und Tätigkeitsverbot, darunter Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Scharlach, Impetigo contagiosa, Skabies, Diphtherie, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Hepatitis A und E sowie EHEC. Auch Verlausung führt zum Besuchsverbot. Kinder unter sechs Jahren dürfen zusätzlich bei infektiöser Gastroenteritis nicht kommen.

Wer meldet eine ansteckende Krankheit an das Gesundheitsamt?

Nach § 34 Abs. 6 IfSG benachrichtigt die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich, nicht die Erzieherin und schon gar nicht die Assistenzkraft. Sorgeberechtigte müssen nach § 34 Abs. 5 IfSG eine Erkrankung unverzüglich mitteilen. Deine Aufgabe ist die zuverlässige Umsetzung im Alltag und die schnelle Weitergabe deiner Beobachtungen an Fachkraft oder Leitung.

Wie oft muss ich nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt werden?

Nach § 34 Abs. 5a IfSG belehrt der Arbeitgeber alle Beschäftigten mit Kinderkontakt vor der ersten Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens alle zwei Jahre. Das Protokoll wird drei Jahre aufbewahrt. Verwechsle das nicht mit § 43 IfSG: Der gilt für alle, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, dort belehrt zuerst das Gesundheitsamt.

Was ist der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion?

Reinigung entfernt Schmutz und damit den größten Teil der Keime mechanisch und ist der Normalfall für Böden, Tische, Spielzeug und Griffe. Desinfektion tötet Keime gezielt ab und ist die Ausnahme: Wickelauflage nach jedem Kind, Flächen nach Kontakt mit Erbrochenem, Stuhl oder Blut sowie Ausbruchssituationen. Bei sichtbarer Verschmutzung wird immer zuerst gereinigt.

Wie wasche ich mit Kindern richtig die Hände?

Händewaschen ist die wichtigste Hygienemaßnahme. 20 bis 30 Sekunden einseifen und verreiben, dabei Zwischenräume, Daumen, Fingerkuppen und Nägel nicht vergessen, danach gründlich abspülen und abtrocknen. Ein Lied oder ein Vers hilft Kindern, die Zeit einzuhalten. Desinfektion ist die gezielte Ausnahme und ersetzt das Waschen nicht.

7 Fragen

Teste dein Wissen zu dieser Lektion

Beantworte alle Fragen nacheinander – mit sofortigem Feedback und Erklärung. Ab 60 % richtigen Antworten gilt die Lektion als abgeschlossen.

Alle Module im Testtrainer üben