Modul 7 · Lektion 3/5

Kinderkrankheiten und das kranke Kind

Lektion 7.3 des kostenlosen Lernpfads: Leitsymptome, Fieber, RKI-Wiederzulassungsfristen nach § 34 IfSG und die Rechtslage zur Medikamentengabe in der Kita.

Aktualisiert: August 2026

Acht bis zwölf Infekte pro Jahr gelten im Krippenalter als normal, weil das Immunsystem erst lernen muss. Für dich heißt das: Du erkennst Krankheitszeichen, begleitest ein krankes Kind, weißt, wann es nicht in die Einrichtung gehört, und kennst die Grenzen deiner Befugnis. Konkrete Fristen und eine differenzierte Rechtsdarstellung heben deine Prüfungsantwort ab.

Typische Erkrankungen im Kita-Alter

Achte auf die Leitsymptome, danach wird oft gefragt.

KrankheitErreger und ÜbertragungLeitsymptome
Windpocken (Varizellen)Varicella-Zoster-Virus, Tröpfchen- und fliegende Infektion, Inkubation 10 bis 21 TageJuckender Ausschlag in Schüben, Flecken, Bläschen und Krusten nebeneinander, mäßiges Fieber
ScharlachStreptococcus pyogenes, Tröpfcheninfektion, Inkubation 1 bis 3 TageHalsschmerzen, hohes Fieber, Himbeerzunge, feinfleckiger Ausschlag, blasses Munddreieck, später Schuppung
Hand-Fuß-Mund-KrankheitEnteroviren, Schmier- und TröpfcheninfektionBläschen an Händen, Füßen und im Mund, Schmerzen beim Essen und Trinken, oft nur leichtes Fieber
Magen-Darm-InfektionMeist Noro- oder Rotaviren, Schmierinfektion, sehr ansteckendPlötzliches Erbrechen, wässriger Durchfall, Bauchschmerzen, Gefahr des Flüssigkeitsverlusts
MasernMasernvirus, hochansteckend, Inkubation 7 bis 21 TageZweiphasiger Verlauf, hohes Fieber, Bindehautentzündung, weiße Flecken an der Wangenschleimhaut, großfleckiger Ausschlag
MumpsMumpsvirus, Tröpfcheninfektion, Inkubation 12 bis 25 TageSchmerzhafte Schwellung der Ohrspeicheldrüsen, Fieber, Kauschmerzen
Keuchhusten (Pertussis)Bordetella pertussis, Tröpfcheninfektion, Inkubation 6 bis 20 TageWochenlanger Husten, nachts stakkatoartige Anfälle, ziehendes Einatmen, Erbrechen nach dem Anfall
BindehautentzündungViren oder Bakterien, Schmierinfektion über Hände und HandtücherRotes, tränendes, verklebtes Auge, Lichtempfindlichkeit

Eine beliebte Prüfungsfalle: Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit steht nicht in § 34 Abs. 1 IfSG, es gibt also kein gesetzliches Besuchsverbot und keine feste Frist. Trotzdem bleibt ein Kind mit Fieber oder reduziertem Allgemeinzustand zu Hause; das regelt die Einrichtung über Konzeption und Betreuungsvereinbarung. Umgekehrt ist Kopflausbefall keine Krankheit im engeren Sinn, führt aber zum Besuchsverbot nach § 34 Abs. 1 IfSG.

Das kranke Kind erkennen und begleiten

Beschreibe, was du siehst, statt zu deuten. Typische Anzeichen: Blässe oder gerötete Wangen, glasige Augen, Rückzug aus dem Spiel, ungewöhnliche Anhänglichkeit, Appetitlosigkeit, veränderter Geruch, Kratzen, häufiges Trinken oder gar kein Trinken.

Definition – Fieber: Keine Krankheit, sondern eine Abwehrreaktion. Bei gesunden Kindern liegt die Körpertemperatur zwischen 36,5 und 37,5 Grad. Werte zwischen 37,5 und 38,5 Grad gelten als erhöhte Temperatur, ab 38,5 Grad spricht man von Fieber, bei Säuglingen unter drei Monaten ab 38,0 Grad.

Bei Säuglingen misst man am zuverlässigsten rektal, dieser Wert kommt der Körperkerntemperatur am nächsten; Ohr- und Stirnmessungen sind ungenauer. Ob gemessen wird, regelt der Träger, denn Fiebermessen ist ein Eingriff in die Intimsphäre und braucht das Einverständnis der Eltern.

Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern der Allgemeinzustand: Trinkt das Kind? Reagiert es? Wie atmet es? Ein Kind mit 39 Grad, das trinkt und ansprechbar ist, ist weniger besorgniserregend als ein apathisches Kind mit 38,2 Grad. Fiebersenkende Arzneimittel sind Medikamente und unterliegen denselben Regeln wie alle anderen.

Praktisch heißt das: sachlich dokumentieren, Rückzug anbieten, auf Flüssigkeit achten, die Fachkraft informieren, benutzte Textilien getrennt heiß waschen. Der Elternanruf läuft nach interner Regelung.

Wiederzulassung nach § 34 IfSG

Ein Kind darf zurück, wenn eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist. Maßstab sind die “Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG” des Robert Koch-Instituts.

KrankheitWiederzulassung nach RKI
WindpockenEine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung, also wenn alle Bläschen vollständig verkrustet sind
Scharlach und sonstige Streptococcus-pyogenes-Infektionen24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie und nach Abklingen der Symptome; ohne Antibiotikatherapie frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Symptome
MasernNach ärztlicher Beurteilung frühestens am 5. Tag nach Auftreten des Ausschlags
MumpsNach Abklingen der Symptome, frühestens 5 Tage nach Erkrankungsbeginn
KeuchhustenIn der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie oder 21 Tage nach Hustenbeginn ohne Behandlung
Infektiöse Gastroenteritis bei Kindern unter 6 Jahren48 Stunden nach Abklingen von Durchfall und Erbrechen
Impetigo contagiosa24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie
KopflausbefallNach sachgerechter Anwendung eines geeigneten Mittels und sorgfältigem Auskämmen; Wiederholungsbehandlung ist zwingend

Als Merkhilfe reichen drei Muster: 24 Stunden bei bakteriellen Infektionen unter wirksamer Antibiotikatherapie, 48 Stunden symptomfrei bei Brechdurchfall, 5 Tage bis eine Woche bei den klassischen Virusinfektionen mit Ausschlag. Ein generelles ärztliches Attest verlangt § 34 IfSG nicht.

Medikamentengabe: die tatsächliche Rechtslage

Erstens: Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kindern in der Kita Medikamente zu geben. Die Verabreichung gehört nicht zum Kern des Betreuungsauftrags. Die Vorgaben ergeben sich aus Landesrecht, Trägerregelung und Arbeitsvertrag. Deshalb gehört die Antwort “das ist von Bundesland zu Bundesland und von Träger zu Träger unterschiedlich” in jede Prüfungsantwort.

Zweitens: Wenn Medikamente gegeben werden, dann nur unter klaren Bedingungen: schriftliche ärztliche Anordnung mit Medikament, Dosis, Zeitpunkt, Anwendungsart und Dauer, schriftliche Einwilligung und Beauftragung der Sorgeberechtigten, Originalmedikament mit Beipackzettel und lesbarem Namen, sichere Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern, lückenlose Dokumentation jeder Gabe mit Datum, Uhrzeit und Handzeichen.

Drittens: Im Notfall greift die allgemeine Hilfeleistungspflicht. Bei Kindern mit bekannten Risiken wie Fieberkrampf, schwerer Allergie, Asthma oder Diabetes wird ein individueller Notfallplan mit Eltern und Ärzten erstellt, und das Personal wird persönlich eingewiesen. Ein Sozialgericht hat entschieden, dass pädagogische Kräfte bei Risikokindern in Notsituationen zur Gabe von Notfallmedikamenten verpflichtet sein können, sofern deren Anwendung keine besondere medizinische Fachkenntnis erfordert. Wer nach Einweisung handelt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. SGB VII greift.

Kinder mit chronischen Erkrankungen

Etwa jedes zehnte bis fünfzehnte Kind lebt mit einer chronischen Erkrankung, in der Kita vor allem mit Asthma, Neurodermitis, Allergien, Epilepsie, Diabetes Typ 1 oder Zöliakie. Pädagogisch gilt Teilhabe statt Sonderrolle: Ein Kind mit Diabetes soll mitfeiern, eines mit Zöliakie mitbacken, eines mit Asthma mittoben können. Die Anpassung liegt bei der Organisation, nicht beim Kind.

Deine Assistenzaufgaben: den Notfallplan kennen, an Einweisungen teilnehmen, besondere Bedürfnisse bei Essen, Sport und Ausflügen mitdenken, Beobachtungen weitergeben. Absprachen mit Eltern und Ärzten trifft die Fachkraft.

Das solltest du dir merken

  • Fieber beginnt bei Kindern ab 38,5 Grad, bei Säuglingen unter drei Monaten ab 38,0 Grad. Wichtiger als die Zahl ist der Allgemeinzustand.
  • Drei RKI-Muster: 24 Stunden nach Beginn wirksamer Antibiotika, 48 Stunden symptomfrei bei Brechdurchfall, 5 Tage bis eine Woche bei Virusinfektionen mit Ausschlag.
  • Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit fällt nicht unter § 34 IfSG, Kopflausbefall schon.
  • Für Medikamente gilt: kein Verbot und keine Pflicht, sondern Landes- und Trägerregelung, ärztliche Anordnung, Einwilligung, Dokumentation.
  • Im Notfall greifen Hilfeleistungspflicht, Notfallplan und Einweisung, abgesichert durch §§ 104 ff. SGB VII.

Vertiefung

Die kompletten RKI-Fristen als Tabelle, dazu Attestfrage, Fieber und Medikamentengabe mit FAQ findest du in Wiederzulassung Kita nach Krankheit: Fristen nach § 34 IfSG und RKI.

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Häufige Fragen zu dieser Lektion

Wie oft ist ein Kind in der Krippe krank?

Acht bis zwölf Infekte pro Jahr gelten im Krippenalter als normal, weil das Immunsystem erst lernen muss, Erreger zu erkennen. Häufige Infekte sind also kein Zeichen für ein schwaches Kind. Wichtiger als die Zahl ist der Blick auf den Allgemeinzustand: Wie isst, trinkt, spielt und schläft das Kind?

Ab wann hat ein Kind Fieber?

36,5 bis 37,5 Grad gilt als normal, 37,5 bis 38,5 Grad als erhöhte Temperatur, ab 38,5 Grad spricht man von Fieber. Bei Säuglingen unter drei Monaten gilt das bereits ab 38,0 Grad. Entscheidend für dein Handeln ist aber nicht die Zahl auf dem Thermometer, sondern der Allgemeinzustand des Kindes.

Woran erkenne ich Scharlach, Masern und Windpocken?

Scharlach zeigt Himbeerzunge, feinfleckigen Ausschlag und ein blasses Munddreieck. Masern verlaufen zweiphasig, mit weißen Flecken an der Wangenschleimhaut und großfleckigem Ausschlag. Windpocken zeigen einen juckenden Ausschlag in Schüben, bei dem Flecken, Bläschen und Krusten nebeneinander stehen. Diese Leitsymptome musst du in Prüfungsaufgaben sicher zuordnen können.

Wann darf ein Kind nach einer Krankheit wieder in die Kita?

Nach den RKI-Empfehlungen zu § 34 IfSG gilt: Scharlach und Impetigo contagiosa 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie, infektiöse Gastroenteritis bei Kindern unter 6 Jahren 48 Stunden nach Abklingen von Durchfall und Erbrechen, Masern frühestens am 5. Tag nach Auftreten des Ausschlags, Windpocken eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung. Ein generelles ärztliches Attest verlangt § 34 IfSG nicht.

Darf ich als Assistenzkraft Medikamente geben?

Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch eine allgemeine gesetzliche Pflicht, die Vorgaben ergeben sich aus Landesrecht, Träger und Arbeitsvertrag. Nötig sind eine schriftliche ärztliche Anordnung, die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten, das Originalmedikament mit Beipackzettel, sichere Lagerung und lückenlose Dokumentation jeder Gabe mit Datum, Uhrzeit und Handzeichen. Ohne schriftliche Regelung gibst du kein Medikament.

Wie unterstütze ich ein Kind mit chronischer Erkrankung?

Die Leitlinie heißt Teilhabe statt Sonderrolle: Ein Kind mit Diabetes soll mitfeiern, ein Kind mit Zöliakie mitbacken, ein Kind mit Asthma mittoben können. Die Anpassung liegt bei der Organisation und nicht beim Kind. Deine Aufgaben sind, den Notfallplan zu kennen, an Einweisungen teilzunehmen, Bedürfnisse bei Essen, Sport und Ausflügen mitzudenken und Beobachtungen weiterzugeben.

8 Fragen

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