Kaum eine Frage taucht am Kita-Tresen so oft auf wie diese: Wann darf mein Kind wieder kommen? Die Wiederzulassung zur Kita nach Krankheit steht nicht im Bauchgefühl, sondern in § 34 des Infektionsschutzgesetzes und in den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für dich als sozialpädagogische Assistenzkraft ist das doppelt wichtig. Du bist meistens die Person, die morgens als Erste sieht, dass ein Kind blass ist und sich zurückzieht, und in der Abschlussprüfung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Leitsymptomen, nach Fristen oder nach der Rechtslage zur Medikamentengabe gefragt. Acht bis zwölf Infekte pro Jahr gelten im Krippenalter übrigens als normal, weil das Immunsystem erst lernen muss. Wer hier mit konkreten Fristen antwortet, hebt sich klar von durchschnittlichen Antworten ab.
Definition – Wiederzulassung: Wiederzulassung bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine erkrankte Person eine Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen oder dort tätig sein darf. Maßstab ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist. (nach § 34 IfSG, konkretisiert durch die RKI-Empfehlungen)
Warum kleine Kinder ständig krank sind
Ein Kleinkind trifft in der Krippe auf Erreger, die es noch nie gesehen hat, und sein Immunsystem baut die Abwehr erst nach und nach auf. Dazu kommen die typischen Übertragungswege einer Einrichtung: gemeinsame Spielsachen, enger Körperkontakt, Hände im Mund, geteilte Waschbecken. Häufige Infekte sind deshalb kein Zeichen für schlechte Betreuung oder ein schwaches Kind, sondern der normale Preis für ein lernendes Immunsystem. Wer das in einer Fallaufgabe einordnen kann, argumentiert gegenüber besorgten Eltern sachlich statt beschwichtigend.
Inkubationszeit und Ansteckungsfähigkeit auseinanderhalten
Diese beiden Begriffe werden regelmäßig verwechselt. Die Inkubationszeit ist die Spanne zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Symptome. Sie ist krankheitstypisch und schwankt erheblich: bei Scharlach nur 1 bis 3 Tage, bei Keuchhusten 6 bis 20 Tage, bei Masern 7 bis 21 Tage, bei Windpocken 10 bis 21 Tage, bei Mumps 12 bis 25 Tage.
Die Ansteckungsfähigkeit beschreibt dagegen den Zeitraum, in dem eine erkrankte Person andere anstecken kann. Beide Zeiträume decken sich nicht, und bei vielen Erkrankungen beginnt die Ansteckungsfähigkeit bereits, bevor die typischen Symptome sichtbar werden. Deshalb kursiert eine Krankheit in der Gruppe oft längst, wenn das erste Kind auffällt. Und deshalb sind die Fristen für die Wiederzulassung nicht einfach identisch mit der Dauer der Symptome.
Die wichtigsten Krankheitsbilder mit Fristen
Die folgende Übersicht enthält die Krankheitsbilder, die in Prüfungen am häufigsten vorkommen, zusammen mit den Fristen aus den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen. Achte besonders auf die Leitsymptome, denn danach wird in Zuordnungsaufgaben gefragt.
| Krankheit | Erreger und Übertragung | Typische Leitsymptome | Wiederzulassung nach RKI | Attest nötig? |
|---|---|---|---|---|
| Windpocken (Varizellen) | Varicella-Zoster-Virus, Tröpfchen- und fliegende Infektion, Inkubation 10 bis 21 Tage | Juckender Ausschlag in Schüben, Flecken, Bläschen und Krusten nebeneinander, mäßiges Fieber | Eine Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung, also wenn alle Bläschen vollständig verkrustet sind | Kein generelles Attest nach § 34 IfSG |
| Scharlach | Streptococcus pyogenes, Tröpfcheninfektion, Inkubation 1 bis 3 Tage | Halsschmerzen, hohes Fieber, Himbeerzunge, feinfleckiger Ausschlag, blasses Munddreieck, später Schuppung | 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie und nach Abklingen der Symptome; ohne Antibiotika frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Symptome | Kein generelles Attest nach § 34 IfSG |
| Masern | Masernvirus, hochansteckend, Inkubation 7 bis 21 Tage | Zweiphasiger Verlauf, hohes Fieber, Bindehautentzündung, weiße Flecken an der Wangenschleimhaut, großfleckiger Ausschlag | Nach ärztlicher Beurteilung frühestens am 5. Tag nach Auftreten des Ausschlags | Ärztliche Beurteilung ist vorausgesetzt |
| Mumps | Mumpsvirus, Tröpfcheninfektion, Inkubation 12 bis 25 Tage | Schmerzhafte Schwellung der Ohrspeicheldrüsen, Fieber, Kauschmerzen | Nach Abklingen der Symptome, frühestens 5 Tage nach Erkrankungsbeginn | Kein generelles Attest nach § 34 IfSG |
| Keuchhusten (Pertussis) | Bordetella pertussis, Tröpfcheninfektion, Inkubation 6 bis 20 Tage | Wochenlanger Husten, nachts stakkatoartige Anfälle, ziehendes Einatmen, Erbrechen nach dem Anfall | In der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie oder 21 Tage nach Hustenbeginn ohne Behandlung | Kein generelles Attest nach § 34 IfSG |
| Magen-Darm-Infektion (infektiöse Gastroenteritis) | Meist Noro- oder Rotaviren, Schmierinfektion, sehr ansteckend | Plötzliches Erbrechen, wässriger Durchfall, Bauchschmerzen, Gefahr des Flüssigkeitsverlusts | Bei Kindern unter 6 Jahren 48 Stunden nach Abklingen von Durchfall und Erbrechen | Kein generelles Attest nach § 34 IfSG |
Ergänzend lohnen sich zwei weitere Fristen: Impetigo contagiosa 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie, Kopflausbefall nach sachgerechter Anwendung eines geeigneten Mittels und sorgfältigem Auskämmen, wobei die Wiederholungsbehandlung zwingend ist.
Statt acht Einzelwerte auswendig zu lernen, merkst du dir besser drei Muster: 24 Stunden bei bakteriellen Infektionen unter wirksamer Antibiotikatherapie, 48 Stunden symptomfrei bei Brechdurchfall, fünf Tage bis eine Woche bei den klassischen Virusinfektionen mit Ausschlag.
§ 34 IfSG, die Attestfrage und eine beliebte Prüfungsfalle
Rechtsgrundlage für all das ist § 34 IfSG. Er listet die Krankheiten mit Besuchs- und Tätigkeitsverbot auf und legt fest, dass die Rückkehr davon abhängt, ob eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist. Die konkreten Fristen liefert das Robert Koch-Institut, und diese Tabelle ist der Maßstab, den Gesundheitsämter und Einrichtungen anlegen.
Wichtig für die Attestfrage: § 34 IfSG verlangt kein generelles ärztliches Attest. Viele Einrichtungen wünschen sich eines zur eigenen Absicherung, und das dürfen sie über ihre Konzeption und die Betreuungsvereinbarung regeln. In der Prüfung ist die saubere Antwort deshalb zweiteilig: gesetzlich nicht gefordert, als Trägerregelung aber zulässig und verbreitet.
Die häufigste Falle betrifft die Hand-Fuß-Mund-Krankheit mit ihren Bläschen an Händen, Füßen und im Mund. Sie steht nicht in der Liste des § 34 Abs. 1 IfSG. Es gibt also kein gesetzliches Besuchsverbot und keine feste Frist. Trotzdem bleibt ein Kind mit Fieber, starken Schmerzen oder deutlich reduziertem Allgemeinzustand zu Hause, und die Einrichtung darf das intern regeln. Wer in der Klausur schreibt, Hand-Fuß-Mund sei nach IfSG meldepflichtig, verschenkt Punkte. Umgekehrt gilt: Kopflausbefall ist streng genommen keine Krankheit, führt aber ausdrücklich zum Besuchsverbot nach § 34 Abs. 1 IfSG.
Krank oder nur müde? Beobachten statt diagnostizieren
Bevor du eine Diagnose vermutest, beschreibst du, was du siehst. Genau darauf zielt eine Fallaufgabe ab: sachliche Beobachtung statt Deutung. Typische Anzeichen sind Blässe oder auffällig gerötete Wangen, glasige Augen, Rückzug aus dem Spiel, ungewöhnliche Anhänglichkeit, Appetitlosigkeit, veränderter Geruch, auffälliges Kratzen sowie sehr viel oder gar kein Trinken.
Fieber ist dabei keine Krankheit, sondern eine Abwehrreaktion. Bei gesunden Kindern liegt die Körpertemperatur zwischen 36,5 und 37,5 Grad, Werte zwischen 37,5 und 38,5 Grad gelten als erhöhte Temperatur, ab 38,5 Grad spricht man von Fieber, bei Säuglingen unter drei Monaten bereits ab 38,0 Grad. Am zuverlässigsten misst man bei Säuglingen rektal, weil dieser Wert der Körperkerntemperatur am nächsten kommt. Ohr- und Stirnmessungen sind bequemer, aber ungenauer. Ob und wie in deiner Einrichtung überhaupt gemessen wird, regelt der Träger, denn Fiebermessen greift in die Intimsphäre ein und braucht das Einverständnis der Eltern.
Aussagekräftiger als die Zahl auf dem Thermometer ist der Allgemeinzustand. Ein Kind mit 39 Grad, das trinkt und ansprechbar ist, ist weniger besorgniserregend als ein apathisches Kind mit 38,2 Grad. Praktisch heißt das: ruhigen Rückzug anbieten statt Liegen mitten im Freispiel, auf Flüssigkeit achten, weil bei Durchfall und Erbrechen der Flüssigkeitsverlust die eigentliche Gefahr ist, genutzte Textilien getrennt waschen lassen und sachlich dokumentieren. Der Anruf bei den Eltern läuft über Fachkraft oder Leitung und nicht spontan durch dich.
Medikamente in der Kita: die Rechtslage sauber darstellen
Hier vereinfachen viele Prüflinge falsch. Richtig ist: Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kindern in der Kita Medikamente zu geben. Arzneimittel zu verabreichen gehört nicht zum Kern des Betreuungsauftrags. Was gilt, ergibt sich aus dem Landesrecht, aus den Regelungen des Trägers und aus dem Arbeitsvertrag. Der Satz, dass es von Land zu Land und von Träger zu Träger unterschiedlich geregelt ist, gehört deshalb in jede Prüfungsantwort.
Werden Medikamente gegeben, braucht es fünf Bausteine: eine schriftliche ärztliche Anordnung mit Medikament, Dosis, Zeitpunkt, Anwendungsart und Dauer; eine schriftliche Einwilligung und Beauftragung der Sorgeberechtigten; das Originalmedikament mit Beipackzettel und lesbarem Namen; eine sichere Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern; und eine lückenlose Dokumentation jeder Gabe mit Datum, Uhrzeit und Handzeichen. Eine angebrochene Flasche Fiebersaft, die dir morgens im Flur in die Hand gedrückt wird, nimmst du nicht an. Freundlich, aber klar: Dafür braucht es eine ärztliche Anordnung und eine Unterschrift, und das setzt die Leitung auf.
Der Notfall liegt anders. Dort greift die allgemeine Hilfeleistungspflicht, die jede Person trifft. Für Kinder mit bekannten Risiken wie Fieberkrampf, schwerer Allergie, Asthma oder Diabetes wird ein individueller Notfallplan mit Eltern und behandelnden Ärzten erstellt, und das Personal wird persönlich eingewiesen. Ein Sozialgericht hat entschieden, dass pädagogische Kräfte bei solchen Risikokindern in Notsituationen zur Gabe von Notfallmedikamenten verpflichtet sein können, sofern deren Anwendung keine besondere medizinische Fachkenntnis erfordert. Wer nach Einweisung handelt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Praxisbeispiel
Nach dem Frühstück fällt der Assistenzkraft Merle auf, dass Fatima (5) kaum etwas isst und sich mehrfach an den Hals fasst. Merle notiert um 9:40 Uhr sachlich: kaum Appetit, klagt über Halsschmerzen, Wangen gerötet, wirkt müde, Zunge auffällig himbeerrot, feinfleckiger Ausschlag am Hals. Sie stellt keine Diagnose, sondern gibt die Beobachtung sofort an die Gruppenfachkraft weiter. Fatima bekommt eine Matratze in der Leseecke, eine Decke und immer wieder kleine Schlucke Wasser, und Merle bleibt in ihrer Nähe. Die Leitung ruft die Eltern an, die Fatima mittags abholen.
Am nächsten Morgen melden die Eltern die Diagnose Scharlach und fragen, ob Fatima am Donnerstag wiederkommen darf. Die Antwort nach den RKI-Empfehlungen: 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie und nachdem die Symptome abgeklungen sind. Parallel benachrichtigt die Leitung nach § 34 Abs. 6 IfSG das Gesundheitsamt und hängt eine Elterninformation aus. Merle meldet selbst nichts weiter, sie hält im Übergabebuch fest, was sie beobachtet hat und wann Fatima abgeholt wurde.
Das musst du für die Prüfung wissen
Typische Aufgabenstellungen lauten:
- “Ordnen Sie den Krankheitsbildern Windpocken, Scharlach und Masern jeweils drei Leitsymptome zu.”
- “Ein Kind erbricht am Vormittag. Beschreiben Sie Ihr Vorgehen und begründen Sie, wann es die Einrichtung wieder besuchen darf.”
- “Erläutern Sie die Rechtslage zur Medikamentengabe in der Kita und unterscheiden Sie Dauermedikation und Notfallmedikation.”
- “Nennen Sie fünf Beobachtungen, an denen Sie erkennen, dass es einem Kind gesundheitlich schlecht geht.”
- “Erklären Sie den Unterschied zwischen Inkubationszeit und Ansteckungsfähigkeit.”
Worauf du achten solltest:
- Nenne Fristen konkret statt ungefähr: 24 Stunden nach Beginn wirksamer Antibiotika, 48 Stunden symptomfrei bei Brechdurchfall, fünf Tage bis eine Woche bei den klassischen Virusinfektionen mit Ausschlag.
- Trenne Rechtsgrundlage und Empfehlung: § 34 IfSG ist die Norm, die RKI-Tabelle liefert die Fristen.
- Schreibe nie, das IfSG verlange ein generelles ärztliches Attest. Es verlangt keines, Einrichtungen dürfen aber eines vereinbaren.
- Hand-Fuß-Mund fällt nicht unter § 34 Abs. 1 IfSG, Kopflausbefall dagegen schon. Diese beiden Fälle werden gern gegeneinandergestellt.
- Formuliere Beobachtungen wertfrei und mit Uhrzeit, statt eine Diagnose zu stellen. Elterntelefonat, Meldung an das Gesundheitsamt und die Entscheidung über die Rückkehr laufen über Fachkraft und Leitung.
Im kostenlosen Lernpfad
Im kostenlosen Lernpfad gehört das Thema zu Lektion 7.3: Kinderkrankheiten und das kranke Kind, dort mit Leitsymptomen und Quiz.
Quellen
- § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Besuchs- und Tätigkeitsverbote sowie Wiederzulassung
- Robert Koch-Institut: Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen
- RKI-Ratgeber zu Windpocken, Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten und infektiöser Gastroenteritis
- Landesrechtliche Regelungen und Trägerregelungen zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen
- Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Gabe von Notfallmedikamenten durch pädagogisches Personal
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Häufige Fragen
Wann darf ein Kind nach Brechdurchfall wieder in die Kita?
Bei infektiöser Gastroenteritis gilt für Kinder unter sechs Jahren die RKI-Empfehlung: Wiederzulassung 48 Stunden nach Abklingen von Durchfall und Erbrechen. Maßgeblich ist die Symptomfreiheit, nicht der Zeitpunkt des Arztbesuchs.
Wann darf ein Kind mit Scharlach wieder in die Einrichtung?
Nach den RKI-Empfehlungen 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie und nach Abklingen der Symptome. Ohne Antibiotikatherapie frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Symptome.
Braucht man für die Rückkehr in die Kita immer ein ärztliches Attest?
Nein. § 34 IfSG verlangt kein generelles ärztliches Attest. Maßstab ist, ob eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist. Viele Einrichtungen wünschen ein Attest zur eigenen Absicherung, das ist eine Regelung des Trägers und keine gesetzliche Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Inkubationszeit und Ansteckungsfähigkeit?
Die Inkubationszeit ist die Spanne von der Ansteckung bis zu den ersten Symptomen, bei Windpocken zum Beispiel 10 bis 21 Tage. Die Ansteckungsfähigkeit beschreibt dagegen den Zeitraum, in dem eine Person andere anstecken kann. Beide Zeiträume decken sich nicht.
Ab welcher Temperatur spricht man bei Kindern von Fieber?
Die normale Körpertemperatur liegt zwischen 36,5 und 37,5 Grad. Werte von 37,5 bis 38,5 Grad gelten als erhöhte Temperatur, ab 38,5 Grad spricht man von Fieber. Bei Säuglingen unter drei Monaten gilt bereits 38,0 Grad als Fieber.
Darf eine Assistenzkraft in der Kita Medikamente geben?
Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch eine allgemeine Pflicht. Die Vorgaben ergeben sich aus Landesrecht, Trägerregelung und Arbeitsvertrag. Nötig sind immer eine schriftliche ärztliche Anordnung, die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten, das Originalmedikament, sichere Lagerung und lückenlose Dokumentation.