Sozialassistenz-Abschlussprüfung in Saarland
Das Saarland hat seine Assistenzberufe 2023 neu geordnet und prüft in zwei Teilen: Teil 1 am Ende der Fachstufe II mit drei Klausuren, Teil 2 als Kolloquium am Ende der berufspraktischen Ausbildung.
Zwei Schulformen, eine Struktur
Seit 2023 gibt es zwei Bildungsgänge: die Berufsfachschule für Kinderpflege mit dem Abschluss Staatlich anerkannte Kinderpflegerin beziehungsweise Staatlich anerkannter Kinderpfleger und die Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung mit dem Abschluss Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin beziehungsweise Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung. Beide gehen auf dieselbe Mantelverordnung vom 14.07.2023 zurück und gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/24 in die Fachstufe I eingetreten sind.
Beide dauern drei Schuljahre: Fachstufe I und Fachstufe II an der Schule, danach eine einjährige berufspraktische Ausbildung auf Vertragsbasis. In der Kinderpflege umfasst sie mindestens 1.200 Stunden in einer Kindertageseinrichtung, davon mindestens 120 Stunden im Krippenbereich, in der Ganztagsbetreuung 850 Stunden. Dazu kommen jeweils 80 Stunden unterstützender Lernbereich, in der Kinderpflege außerdem ein Fachpraktikum von 80 Stunden in den Schulferien.
Verkürzungen gibt es nur in der Kinderpflege. Zweijährig ohne berufspraktisches Jahr geht es mit mindestens 1.200 Stunden einschlägiger Berufserfahrung und qualifiziertem Arbeitszeugnis oder mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Erfahrung plus einer mindestens sechswöchigen angeleiteten sozialpädagogischen Tätigkeit. Einjährig ist der Direkteinstieg in Fachstufe II möglich, wenn du eine Fachschule für Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik nach Nichtzulassung zur oder Nichtbestehen der ersten Teilprüfung verlassen hast. In der Ganztagsbetreuung sind diese Varianten nicht vorgesehen.
Zugang: Hauptschulabschluss, ein höherwertiger schulischer Abschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung. Dazu ein ärztliches Zeugnis, das bei Bewerbungseingang nicht älter als drei Monate ist, und ein erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist. Wer den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt schlechter als befriedigend erworben hat, kann in einer zehnwöchigen Einstiegsphase in die Ausbildungsvorbereitung verwiesen werden, wenn die schriftlichen Leistungen dort schlechter als ausreichend sind. Das Gespräch dazu findet spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Einstiegsphase statt.
Eine Bewerbungsfrist für die Berufsfachschulen nennen beide Verordnungen nicht. Die oft genannte Frist zum 1. März gilt normativ nur für die Akademien für Erzieherinnen und Erzieher.
Prüfungsstruktur in zwei Teilen
Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde über Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommissionen, ebenso die Prüfungstermine. Die Prüfung ist also landeseinheitlich.
| Prüfungsteil | Fach oder Form | Dauer | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Teil 1 schriftlich | Berufliche Kompetenz I | 3 Zeitstunden | gegen Ende der Fachstufe II, eigener Prüfungstag |
| Teil 1 schriftlich | Berufliche Kompetenz II | 3 Zeitstunden | eigener Prüfungstag |
| Teil 1 schriftlich | Deutsch/Kommunikation, Aufsatz zu einem von drei Themen | 3 Zeitstunden | eigener Prüfungstag |
| Teil 1 mündlich | nur ein Fach je Prüfling, nur wenn zum Bestehen erforderlich | soll 20 Minuten nicht überschreiten | eine Woche nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse |
| Teil 2 | Kolloquium, Einzel- oder Gruppenprüfung | in der Regel 20 Minuten je Prüfling, 30 Minuten Vorbereitung | gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung |
Nach der Festsetzung der schriftlichen Noten entscheidet die Klassenkonferenz anhand vorläufiger fiktiver Endnoten, ob Teil 1 bereits bestanden ist, ob er auch mit mündlicher Prüfung nicht mehr bestanden werden kann oder ob eine mündliche Prüfung nötig ist. Die fiktive Endnote in den schriftlichen Fächern entsteht aus der doppelt gewichteten Vornote und dem einfach gewichteten schriftlichen Ergebnis, geteilt durch drei.
Eine freiwillige mündliche Prüfung in einem Fach kannst du bis drei Werktage vor Beginn beantragen, Schulfremde können das nicht. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung steht nicht in der Verordnung, sie wird für jeden Prüfungstermin von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich vorgegeben.
Teil 2: das Kolloquium
Der zweite Prüfungsteil schließt die berufspraktische Ausbildung ab und stellt fest, ob du deine Kenntnisse unter Anwendung didaktischer Grundsätze in der Praxis umsetzen kannst.
Zugelassen wirst du, wenn Teil 1 bestanden ist, der berufspraktische Abschnitt vollständig und mit Erfolg durchlaufen wurde und du das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hast. Die Praxiseinrichtung bewertet mit erfolgreich oder nicht erfolgreich nach Kriterien der Schulaufsichtsbehörde. In der Kinderpflege setzt ein Erfolgreich zusätzlich ein erfolgreiches Krippenpraktikum voraus.
Das Kolloquium dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfling, davor bekommst du 30 Minuten Vorbereitungszeit. Geprüft wird einzeln oder in Gruppen, das Prüfungsgespräch führt die betreuende Fachlehrkraft, im Prüfungsausschuss sitzen außerdem eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die Schulleitung und Fremdprüfer.
Teil 2 ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens ausreichend lautet. Es gibt keine Verrechnung mit anderen Noten, das Kolloquium ist die alleinige Note für diesen Teil und erscheint so im Abschlusszeugnis.
Wirst du nicht zugelassen, kannst du Teil 2 nur zum nächsten regulären Prüfungstermin ablegen. Liegen auch dann die Voraussetzungen nicht vor, scheidest du endgültig aus dem Bildungsgang aus, außer die Schulaufsichtsbehörde erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Wie du dich auf ein Fachgespräch über deine Praxis vorbereitest, steht unter Praktische Prüfung Schritt für Schritt.
Bestehen, Sperrfächer und Wiederholung
Teil 1 ist bestanden, wenn die endgültigen Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend lauten. Alternativ genügt es, wenn Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II jeweils mindestens ausreichend sind und ein Mangelhaft in genau einem Prüfungsfach durch eine mindestens befriedigende Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird.
Zwei Feinheiten dazu: Ein Mangelhaft in Deutsch/Kommunikation kann nur durch mindestens befriedigend in Beruflicher Kompetenz I oder II ausgeglichen werden. Und ein mindestens befriedigend in Sport oder Gesundheitsförderung taugt als Ausgleich nur für ein nicht schriftlich geprüftes Fach.
Die beiden Kompetenzfächer sind damit die eigentlichen Sperrfächer: Dort ist kein Ausgleich möglich, sie müssen mindestens ausreichend sein.
Wiederholt wird Teil 1 in der Regel einmal, frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, immer als Ganzes und außer bei Schulfremden mit Wiederholung der Fachstufe II. Einzelne Prüfungsteile oder Fächer lassen sich nicht wiederholen.
Bei Teil 2 trennen sich die Wege der beiden Bildungsgänge. In der Kinderpflege setzt die Wiederholung eine erneute berufspraktische Ausbildung voraus. In der Ganztagsbetreuung gibt es zuerst einen Nachtermin ohne erneute Praxisphase, und erst wenn auch dieser misslingt, folgt die Wiederholung mit erneuter berufspraktischer Ausbildung. Eine zweite Wiederholung von Teil 1 oder Teil 2 genehmigt nur die Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen.
Wer Teil 1 nicht besteht, Teil 2 aber schon, bekommt eine Bescheinigung und muss für die Wiederholung die Fachstufe II erneut besuchen. Umgekehrt gilt: Wer Teil 2 wiederholt, braucht eine neue Praktikumsstelle. Liegt sie bis zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres nicht vor, scheidest du aus dem Bildungsgang aus.
Schulfremdenprüfung
Für Teil 1 steht die Schulfremdenprüfung in beiden Bildungsgängen offen. Zugelassen wird auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde, wer die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und dessen Bildungs- und Berufsweg entsprechende Kenntnisse erkennen lässt. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung zu stellen.
Eine Hürde ist dabei ungewöhnlich streng: Zugelassen wird nur, wer nie Schülerin oder Schüler einer entsprechenden Berufsfachschule war, auch nicht in einem anderen Bundesland. Wer den Bildungsgang abgebrochen hat, kommt über diesen Weg also nicht zurück.
Beizufügen sind ein tabellarischer Lebenslauf, der Nachweis einer einschlägigen beruflichen oder berufspraktischen Vorbildung, ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang deiner Prüfungsvorbereitung sowie Erklärungen über frühere Prüfungen. Geprüft wird schriftlich in denselben drei Fächern, mündlich dagegen in allen übrigen Prüfungsfächern. Die Endnoten ergeben sich allein aus den Prüfungsleistungen, das Zeugnis trägt einen entsprechenden Vermerk.
Seit dem 01.08.2026 gibt es in der Kinderpflege zusätzlich die Schulfremdenprüfung für Teil 2. Sie setzt einen gleichzeitigen Antrag mit Teil 1 voraus sowie mindestens 1.200 Stunden einschlägige Berufserfahrung oder in der Summe mindestens drei Jahre hauptberufliche Erfahrung plus eine mindestens sechswöchige angeleitete sozialpädagogische Tätigkeit. Ausgeschlossen ist, wer jemals eine berufspraktische Ausbildung nach der Verordnung begonnen hat. In der Fachrichtung Ganztagsbetreuung gibt es dieses Gegenstück nicht, dort musst du für Teil 2 die reguläre berufspraktische Ausbildung durchlaufen. Weitere Hinweise stehen im Ratgeber Externenprüfung Sozialassistenz.
Nach dem Abschluss
Den mittleren Bildungsabschluss bekommst du zusätzlich, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Das arithmetische Mittel aus allen Prüfungsfachnoten des Teils 1, der Note in Sport und Gesundheitsförderung und der Kolloquiumsnote beträgt mindestens 3,0, berechnet auf eine Nachkommastelle ohne Rundung, und deine Fremdsprachennote lautet mindestens ausreichend bei insgesamt mindestens fünfjährigem Fremdsprachenunterricht oder Kenntnissen auf Niveau B1.
Weiter geht es an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher, der saarländischen Fachschule für Sozialpädagogik. Seit dem 01.08.2026 gilt dort eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 26.06.2026. Aufgenommen wird, wer mindestens den mittleren Bildungsabschluss und eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte einschlägige Erstausbildung auf Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens hat. Beide Bildungsgänge erfüllen das.
Und hier liegt der eigentliche Vorteil: Auf die 1.200 Stunden berufspraktische Ausbildung der Erzieherausbildung werden bis zu 600 Stunden angerechnet, auf die 80 Stunden verpflichtende Arbeitsgemeinschaften bis zu 40 Stunden, wenn du die einschlägige Erstausbildung vor Aufnahme in die Fachstufe I abgeschlossen hast. Das Anerkennungsjahr halbiert sich damit faktisch. Auch der Erfahrungsbericht schrumpft von 600 auf 300 Stunden, dafür verschieben sich die Abgabefristen nach vorn. Die Erklärung über die Anrechnung musst du spätestens zu Beginn der berufspraktischen Ausbildung abgeben. Mehr dazu im Artikel Von der Sozialassistenz zum Erzieher.
Die Anmeldung an der Akademie läuft bis zum 1. März, bei freien Plätzen auch später. Wer Teil 1 als Schulfremde bestanden hat, kann direkt in die berufspraktische Ausbildung der Erzieherausbildung aufgenommen werden.
Häufige Fragen zur Prüfung in Saarland
Wie läuft die Abschlussprüfung im Saarland ab?
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 liegt am Ende der Fachstufe II und umfasst drei Aufsichtsarbeiten mit je drei Zeitstunden an eigenen Prüfungstagen sowie gegebenenfalls eine mündliche Prüfung. Teil 2 folgt am Ende der einjährigen berufspraktischen Ausbildung als Kolloquium, in der Regel 20 Minuten je Prüfling bei 30 Minuten Vorbereitungszeit, als Einzel- oder Gruppenprüfung.
Welche Fächer werden im Saarland schriftlich geprüft?
Geprüft werden Berufliche Kompetenz I, Berufliche Kompetenz II und Deutsch/Kommunikation, in beiden Bildungsgängen gleich. In Deutsch/Kommunikation schreibst du einen Aufsatz zu einem von drei Wahlthemen, in den beiden Kompetenzfächern bearbeitest du situative und handlungsorientierte Aufgaben. Die Aufgaben bestimmt die Schulaufsichtsbehörde über Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommissionen, die Prüfung ist also landeseinheitlich.
Gibt es im Saarland eine praktische Prüfung?
Eine klassische praktische Prüfung gibt es nicht. Die Praxis wird über die einjährige berufspraktische Ausbildung und das Kolloquium in Teil 2 geprüft. In der Kinderpflege umfasst sie mindestens 1.200 Stunden in einer Kindertageseinrichtung, davon mindestens 120 Stunden im Krippenbereich, in der Ganztagsbetreuung 850 Stunden. Dazu kommen jeweils 80 Stunden unterstützender Lernbereich.
Wie unterscheiden sich Kinderpflege und Ganztagsbetreuung im Saarland?
Vor allem in der Berufsbezeichnung und im Praxisumfang. Die Kinderpflege führt zu Staatlich anerkannte Kinderpflegerin, die Fachrichtung Ganztagsbetreuung zu Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung. Das Saarland ist damit eines der wenigen Länder, in dem staatlich anerkannt und staatlich geprüft nebeneinander stehen. Die Prüfungsstruktur ist in beiden Verordnungen fast wortgleich, unterschiedlich sind die Praxisstunden und die Wiederholungsregeln für Teil 2.
Wann ist Teil 1 im Saarland bestanden?
Wenn alle Endnoten mindestens ausreichend sind oder wenn Berufliche Kompetenz I und II jeweils mindestens ausreichend lauten und ein einzelnes Mangelhaft durch eine mindestens befriedigende Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird. Ein Mangelhaft in Deutsch/Kommunikation kann nur durch mindestens befriedigend in Beruflicher Kompetenz I oder II ausgeglichen werden. Die beiden Kompetenzfächer sind damit die Sperrfächer der saarländischen Prüfung.
Wie oft darf ich im Saarland wiederholen?
Bestandene Teilprüfungen sind nicht wiederholbar. Teil 1 kannst du in der Regel einmal wiederholen, frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, und zwar immer als Ganzes und mit Wiederholung der Fachstufe II. Bei Teil 2 unterscheiden sich die Bildungsgänge: In der Kinderpflege setzt die Wiederholung eine erneute berufspraktische Ausbildung voraus, in der Ganztagsbetreuung gibt es zunächst einen Nachtermin ohne erneute Praxisphase. Eine zweite Wiederholung genehmigt nur die Schulaufsichtsbehörde.
Gibt es im Saarland eine Schulfremdenprüfung?
Ja, für Teil 1 in beiden Bildungsgängen. Der Antrag geht an die Schulaufsichtsbehörde, spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Zugelassen wird nur, wer nie Schülerin oder Schüler einer entsprechenden Berufsfachschule war, auch nicht in einem anderen Bundesland. Für Teil 2 gilt seit dem 01.08.2026 eine Neuerung: In der Kinderpflege ist auch dieser Teil als Schulfremdenprüfung möglich, wenn du gleichzeitig mit Teil 1 beantragst und mindestens 1.200 Stunden einschlägige Berufserfahrung nachweist. In der Ganztagsbetreuung gibt es diesen Weg nicht.
Welche Voraussetzungen brauche ich im Saarland?
Zugang hast du mit dem Hauptschulabschluss, einem höherwertigen schulischen Abschluss oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung. Dazu kommen ein ärztliches Zeugnis, das bei Bewerbungseingang nicht älter als drei Monate ist, und ein erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist. In einer zehnwöchigen Einstiegsphase kann bei einem Hauptschulabschluss schlechter als befriedigend und schwachen schriftlichen Leistungen eine Verweisung in die Ausbildungsvorbereitung erfolgen.
Quellen für Saarland
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus diesen Normen und Veröffentlichungen. Stand: 23.08.2026. Prüfe vor deiner Prüfung, ob inzwischen eine neuere Fassung gilt.
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) vom 14.07.2023 (Amtsbl. I S. 650), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26.06.2026, hier §§ 1, 2, 5, 8, 20 bis 24, 29 bis 31, 33, 35, 37, 39, 41, 46 bis 55, 57, 60 und 63
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung (APO-BFS-GTB) vom 14.07.2023 (Amtsbl. I S. 650), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 26.06.2026, hier §§ 1, 2, 5, 8, 20 bis 24, 29, 33, 37, 39, 41, 46 bis 54
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher, Fachschulen für Sozialpädagogik, vom 26.06.2026 (Amtsbl. I S. 633), §§ 2, 3, 5, 6 und 25 (Zugang und Anrechnung von 600 Praxisstunden)
- Bürgerservice Saarland, Landesrechtsportal mit Volltextsuche
- Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, Lehrpläne der Berufsfachschulen
- Wege in die Berufsfelder Kita und Ganztagsgrundschule im Saarland, Reihe des Bundesministeriums, Stand August 2026. Achtung: Die Broschüre weicht bei Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer vom Verordnungswortlaut ab, maßgeblich sind die Verordnungen.
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