Prüfungssimulation

Prüfungssimulation: komplette Klausur mit Musterlösungen

Eine komplette Klausur im Prüfungsformat: vier Aufgaben aus Entwicklung, Angebotsplanung, Gesundheit und Recht. 80 Punkte, 120 Minuten Bearbeitungszeit.

Aufgabe 1: Entwicklung und Denken: Nils im Herbstgarten (20 Punkte)

Im Garten der Kita Regenbogen spielen die Kinder Verstecken. Nils (4;9) bleibt mitten auf der Wiese stehen, hält sich mit beiden Händen die Augen zu und ruft: „Ihr findet mich nie!“ Als die Assistenzkraft ihn sofort antippt, ist er ehrlich verblüfft.

Beim Nachmittagssnack legt eine Kollegin acht Weintrauben in einer engen Reihe vor Nils und acht Weintrauben weit auseinandergezogen vor Merle (4;6). Nils protestiert sofort: „Merle hat mehr!“ Die Kollegin zählt beide Reihen laut vor, zweimal, und sagt schließlich genervt: „Es sind acht und acht, das siehst du doch. Jetzt zähl halt selbst mal richtig.“ Nils zählt beide Reihen korrekt bis acht und bleibt dabei: „Merles sind trotzdem mehr.“

Später fegt der Wind über den Hof. Nils sagt: „Der Baum ist böse, guck mal, wie der sich schüttelt.“ Kurz darauf hält er sich eine Kastanie ans Ohr, gibt sie der Assistenzkraft weiter und sagt: „Für dich. Oma ist dran, die will das wegen gestern wissen.“ Auf die Nachfrage, was denn gestern war, antwortet er ungeduldig: „Na das halt.“

  1. (AFB I) Ordnen Sie Nils' Denken einer Stufe nach Jean Piaget zu. Nennen Sie die Altersspanne dieser Stufe und beschreiben Sie drei ihrer typischen Merkmale mit je einem Beleg aus dem Fallbeispiel. (7 Punkte)
  2. (AFB II) Erklären Sie die Begriffe Schema, Assimilation und Akkommodation an je einem selbst gewählten Beispiel aus dem Kita-Alltag. (6 Punkte)
  3. (AFB III) Beurteilen Sie das Vorgehen der Kollegin, die Nils die Anzahl mehrfach vorzählt. Entwickeln Sie zwei fachlich begründete Handlungsalternativen und leiten Sie daraus eine allgemeine Konsequenz für Ihre Rolle als Assistenzkraft ab. (7 Punkte)
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Teilaufgabe 1 (AFB I): Zuordnung und Merkmale. Nils befindet sich in der präoperationalen Stufe nach Jean Piaget (1896–1980), die etwa das Alter von zwei bis sieben Jahren umfasst. Das ist die Stufe, in der man die meisten Kinder in der Kita antrifft. Drei typische Merkmale mit Beleg:

  • Egozentrismus: Das Kind kann die Sicht anderer noch nicht einnehmen und geht davon aus, dass alle sehen und wissen, was es selbst sieht und weiß. Nils hält sich beim Verstecken die Augen zu und schließt daraus, dass auch die anderen ihn nicht sehen. Ebenso setzt er voraus, dass die Assistenzkraft weiß, was „gestern“ war („Na das halt“).
  • Zentrierung und damit fehlende Invarianz der Anzahl: Das Kind achtet auf ein einziges Merkmal und blendet andere aus. Nils urteilt allein nach der Länge der Reihe und lässt die größeren Abstände zwischen den Weintrauben außer Acht. Dass er beide Reihen korrekt bis acht zählt und trotzdem bei seinem Urteil bleibt, zeigt genau das: Zählen können und Mengenerhaltung verstehen sind zweierlei. Ergänzend fehlt die Umkehrbarkeit, er kann das Auseinanderschieben gedanklich noch nicht rückgängig machen.
  • Animismus: Das Kind schreibt unbelebten Dingen Absichten und Gefühle zu. Nils deutet den vom Wind bewegten Baum als handelnd und übellaunig („Der Baum ist böse“).

Ebenfalls belegbar ist das symbolische Denken: Die Kastanie wird zum Telefon. Zur vollständigen Antwort gehört auch die Abgrenzung: Egozentrismus ist nicht Egoismus. Nils ist nicht selbstsüchtig, er kann Wahrnehmung und Wissen anderer noch nicht von den eigenen unterscheiden.

Teilaufgabe 2 (AFB II): Die Grundbegriffe. Piaget versteht Denken als aktives Bauen: Das Kind ist kein leeres Gefäß, das gefüllt wird, sondern konstruiert sein Wissen selbst. Diese Sichtweise heißt Konstruktivismus.

  • Schema: eine innere Vorstellung oder ein Handlungsmuster, mit dem das Kind die Welt ordnet. Beispiel: Das Schema „Ball“ umfasst rund, rollt, man kann es werfen.
  • Assimilation: Neues wird in ein vorhandenes Schema eingeordnet, die Welt wird an das Schema angepasst. Beispiel: Das Kind sieht beim Frühstück eine Orange, sagt „Ball“ und rollt sie über den Tisch.
  • Akkommodation: Das Schema wird verändert oder ein neues gebildet, das Schema wird an die Welt angepasst. Beispiel: Das Kind erlebt, dass sich die Orange schälen und essen lässt, und bildet ein eigenes Schema „Obst“, das rund sein kann, aber nicht geworfen wird.

Beide Vorgänge sind keine Gegensätze, sondern laufen ineinander verzahnt ab; sie sind zwei Seiten derselben Anpassung. Das Streben nach Gleichgewicht zwischen ihnen nennt Piaget Äquilibration. Für die volle Punktzahl muss jeweils erkennbar sein, welches Schema betroffen ist und ob es gleich bleibt oder sich ändert.

Teilaufgabe 3 (AFB III): Beurteilung und Alternativen. Das Vorgehen der Kollegin ist gut gemeint, aber wirkungslos. Die präoperationale Denkweise ist keine Unart und lässt sich nicht wegerklären oder wegzählen. Solange Nils auf der Ebene der Zentrierung urteilt, hilft kein Argument, auch kein mehrfach wiederholtes. Dass er selbst richtig bis acht zählt und trotzdem bei seinem Urteil bleibt, belegt das eindrücklich. Mehrfaches Vorzählen kann sogar schaden, weil Nils die Erfahrung macht, dass seine eigene Wahrnehmung für falsch erklärt wird, und weil aus der Snacksituation ein Streitthema wird. Der genervte Tonfall („Jetzt zähl halt selbst mal richtig“) unterstellt ihm zudem Unwilligkeit, wo eine Denkstruktur am Werk ist.

Zwei Handlungsalternativen: (1) Eine anschauliche Lösung anbieten, statt zu argumentieren: die Weintrauben werden vor Nils' Augen wieder in zwei gleich lange Reihen geschoben oder von vornherein in gleiche Schälchen gefüllt, sodass der sichtbare Eindruck und die Menge zusammenpassen. Wirksam ist auch, Nils selbst verteilen zu lassen, jeweils eine Traube für ihn und eine für Merle im Wechsel. (2) Das Thema in den Alltag verlängern und Material bereitstellen, das zum Ausprobieren einlädt: Sortierkisten, Muggelsteine und Waagen, Reihen zum Umlegen, Schälchen zum Verteilen. So kann Nils die Erfahrung wiederholt selbst machen, statt sie erklärt zu bekommen. Ergänzend richtig: Nils' Symbolspiel wird aufgegriffen statt korrigiert, etwa indem die Assistenzkraft die Kastanie ans Ohr hält und mitspielt. Das erweitert nebenbei den Wortschatz. Ebenso wenig wird der Animismus richtiggestellt; besser ist die offene Frage „Was glaubst du, warum der Baum sich schüttelt?“

Allgemeine Konsequenz für die Assistenzrolle: Aus Piagets Theorie folgt, dass Kinder durch eigenes Tun lernen. Die wichtigste Aufgabe ist deshalb nicht das Erklären, sondern das Bereitstellen von Material, Zeit und Gelegenheiten sowie das aufmerksame Begleiten. Kindliche Denkfehler werden nicht sofort korrigiert. Wichtig ist außerdem: Piaget selbst betonte, dass nur die Reihenfolge der Stufen feststeht; das Tempo hängt von der Anregung durch die Umwelt ab und schwankt erheblich. Die Altersangaben sind Orientierungswerte und keine Diagnosekriterien. Und in der Assistenzrolle gilt: beobachten, dokumentieren und der Fachkraft melden, nicht diagnostizieren.

Pflicht und Zusatz auf einen Blick

Zwingend für die volle Punktzahl: Die Zuordnung zur präoperationalen Stufe mit der Altersspanne 2 bis 7 Jahre; drei Merkmale mit je einem Beleg aus dem Fall; Schema, Assimilation und Akkommodation definiert und mit je einem eigenen Beispiel, bei dem die Richtung der Anpassung erkennbar ist; die begründete Kritik am mehrfachen Vorzählen; zwei anschaulich statt argumentativ angelegte Handlungsalternativen; die allgemeine Konsequenz für die Assistenzrolle mit Rollengrenze.

Zusatz und Vertiefung, ohne eigene Punkte: Das symbolische Denken als weiteres Merkmal, die fehlende Umkehrbarkeit, der Umgang mit dem Animismus und die Äquilibration. Dazu alles Weitere, was über die Pflichtliste hinausgeht: weitere Beispiele, weitere Fachbegriffe, Merksätze und die ergänzenden Hinweise am Ende der Absätze. Fachlich richtig und lesenswert, unter Klausurbedingungen aber verzichtbar.

Zeitrahmen: Für eine Fallaufgabe dieses Umfangs sind etwa 30 Minuten vorgesehen. Handschriftlich sind das realistisch 300 bis 450 Wörter. Deshalb zuerst die Pflichtliste vollständig abarbeiten und den Zusatz nur ergänzen, wenn Zeit bleibt. Die Musterlösung erklärt bewusst mehr, als eine Klausurantwort leisten muss.

Bewertungskriterien

  • Korrekte Zuordnung zur präoperationalen Stufe mit Altersspanne 2 bis 7 Jahre (2 Punkte)
  • Drei Merkmale korrekt benannt und jeweils mit einem Beleg aus dem Fall verknüpft (5 Punkte)
  • Schema, Assimilation und Akkommodation korrekt definiert (3 Punkte)
  • Zu jedem Begriff ein passendes eigenes Beispiel, Richtung der Anpassung erkennbar (3 Punkte)
  • Begründete Kritik am mehrfachen Vorzählen, Bezug auf die Denkstruktur statt auf Unwilligkeit (2 Punkte)
  • Zwei konkrete, anschaulich statt argumentativ angelegte Handlungsalternativen (3 Punkte)
  • Allgemeine Konsequenz für die Assistenzrolle mit Rollengrenze (2 Punkte)
  • Abzug, wenn Egozentrismus als Egoismus gedeutet oder das Alter als Diagnosekriterium verwendet wird

Aufgabe 2: Angebotsplanung: Vom Interesse der Kinder zum Feinziel (Herbstschätze) (20 Punkte)

Nach dem Herbststurm liegen im Garten der Kita Kastanienhof überall Kastanien, Eicheln, Zapfen und buntes Laub. Die Kinder der Gruppe „Igel“ sammeln seit Tagen und legen ihre Funde auf der Fensterbank aus. Nuri (5;3) hat gefragt, warum manche Kastanien noch in einer stacheligen Schale stecken. Tomke (4;7) hat gestern zwanzig Minuten lang Blätter der Größe nach nebeneinandergelegt. Ilvy (4;1) spricht Deutsch als Zweitsprache und beteiligt sich in Kleingruppen deutlich mehr als im Morgenkreis. Zwei weitere Kinder im Alter von 4;9 und 5;2 sollen dazukommen. Im Nebenraum stehen Lupenbecher, Sortiertabletts, Sammelkörbchen, ein Fühlsäckchen und eine große Decke bereit. Ein Kind der Gruppe hat eine dokumentierte Pollenallergie, außerdem sind Eicheln und kleine Zapfen verschluckbare Kleinteile. Sie sollen für Dienstag, 9:30 Uhr, im Nebenraum ein angeleitetes Angebot von 25 Minuten planen und dabei die schriftliche Ausarbeitung anfertigen.

  1. (AFB I) Nennen Sie die sechs Schritte einer Angebotsplanung in der richtigen Reihenfolge und beschreiben Sie die drei Ebenen der Bedingungsanalyse. Leiten Sie das Thema Ihres Angebots begründet aus dem Fallbeispiel her. (6 Punkte)
  2. (AFB II) Formulieren Sie für Ihr Angebot ein Richtziel, ein Grobziel und drei Feinziele. Erläutern Sie anschließend die drei Regeln, nach denen Feinziele formuliert werden. (8 Punkte)
  3. (AFB III) Entwerfen Sie die Verlaufsplanung in drei Phasen mit Zeitangaben, ergänzen Sie eine geplante Alternative und begründen Sie zwei Ihrer methodischen Entscheidungen mit didaktischen Prinzipien. (6 Punkte)
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Teilaufgabe 1 (AFB I): Aufbau und Bedingungsanalyse. Die sechs Schritte lauten: Bedingungsanalyse, Sachanalyse, Ziele, Methodik und Verlauf, Durchführung, Reflexion. Der rote Faden beantwortet vier Fragen in dieser Reihenfolge: Wen habe ich vor mir, was ist mein Thema fachlich genau, wozu mache ich das, wie setze ich es um. Jeder Schritt begründet den nächsten.

Die Bedingungsanalyse beschreibt die Ausgangslage auf drei Ebenen: (1) Institutionelle Bedingungen wie Art der Einrichtung, Gruppengröße, Räume, Materialausstattung, Tagesstruktur und pädagogische Konzeption, hier also der Nebenraum der Kita Kastanienhof, die vorhandenen Lupenbecher, Sortiertabletts, Sammelkörbchen, das Fühlsäckchen und die Decke sowie der Termin Dienstag 9:30 Uhr. (2) Gruppensituation: Altersspanne, Zusammensetzung, aktuelle Themen und Interessen, hier das seit dem Herbststurm anhaltende Sammeln und Auslegen der Fundstücke auf der Fensterbank. (3) Einzelne Kinder mit Alter, Entwicklungsstand, Stärken und Besonderheiten, hier Nuris Frage nach der stacheligen Schale, Tomkes ausdauerndes Sortieren nach Größe und Ilvys stärkere Beteiligung in Kleingruppen.

Herleitung des Themas: „Wir untersuchen unsere Herbstschätze mit der Lupe und sortieren sie.“ Die Begründung darf nicht allgemein bleiben. Falsch wäre: „Ich mache ein Angebot zum Thema Herbst, weil gerade Herbst ist.“ Richtig ist der Begründungszusammenhang aus der Beobachtung: Seit dem Sturm sammeln mehrere Kinder täglich und legen ihre Funde aus, Nuri hat konkret nach der stacheligen Schale gefragt, und Tomke sortiert bereits von sich aus nach Größe. Dieses Interesse wird aufgegriffen, indem die Kinder ihre Fundstücke mit allen Sinnen erkunden, benennen und nach selbst gewählten Merkmalen ordnen. Zur Vollständigkeit gehört der Hinweis auf Sicherheit und Gesundheit: Eicheln und kleine Zapfen sind verschluckbare Kleinteile und bleiben in Reichweite der Erwachsenen, das Material wird vorher auf Schimmel und Schmutz geprüft, nach dem Angebot wird gemeinsam Hände gewaschen, und wegen der dokumentierten Pollenallergie eines Kindes wird vorab mit der Anleitung geklärt, welches Naturmaterial verwendet werden darf.

Teilaufgabe 2 (AFB II): Zielebenen. Ziele werden nach ihrem Abstraktionsgrad in drei Ebenen unterteilt. Bild dafür ist ein Trichter: oben weit, unten eng.

  • Richtziel (sehr allgemein, langfristig, nicht direkt überprüfbar, oft aus dem Bildungsplan): „Die Kinder erweitern ihre Kompetenzen im Bildungsbereich Natur und Umwelt.“
  • Grobziel (konkreter, bezogen auf dieses Angebot, noch nicht direkt beobachtbar): „Die Kinder untersuchen ihre gesammelten Herbstschätze mit allen Sinnen und ordnen sie nach selbst gewählten Merkmalen.“
  • Feinziele (konkret, beobachtbar, überprüfbar): (1) „Die Kinder benennen mindestens drei ihrer Fundstücke mit dem richtigen Wort, etwa Kastanie, Eichel, Zapfen oder Blatt.“ (2) „Die Kinder legen ihre Fundstücke nach einem Merkmal ihrer Wahl auf die Sortiertabletts und nennen ihr Sortierkriterium.“ (3) „Die Kinder legen ein Fundstück selbstständig in den Lupenbecher und schrauben ihn zu.“ Ebenfalls möglich: „Die Kinder geben einem anderen Kind auf dessen Bitte hin ein Fundstück ab.“

Die drei Regeln für Feinziele: (1) Das Kind ist das Subjekt, nicht die Fachkraft. Also „Die Kinder sortieren ...“, nicht „Ich zeige den Kindern ...“; was man selbst tut, ist Methodik und kein Ziel. (2) Es wird ein beobachtbares Verb verwendet: benennen, sortieren, legen, zeigen, aufzählen, nachlegen, erzählen. Nicht beobachtbar sind verstehen, wissen, erleben, Spaß haben, sich freuen. (3) Ein Ziel je Satz, dafür Ziele aus verschiedenen Bereichen: kognitiv, motorisch, sozial-emotional, sprachlich. Drei bis fünf gut gewählte Feinziele sind stärker als eine lange Liste, weil sich acht Feinziele in 25 Minuten nicht sauber überprüfen lassen.

Teilaufgabe 3 (AFB III): Verlaufsplanung, Alternative, Begründung. Die Verlaufsplanung wird als Tabelle mit Zeit, Phase, Handlungsschritten der Fachkraft, erwartetem Verhalten der Kinder sowie Material und Begründung angelegt. Die Dreiteilung lautet:

  • Einstieg (etwa 4 Minuten): Das Fühlsäckchen wird herumgegeben, jedes Kind ertastet ein Fundstück, beschreibt es („piksig“, „glatt“, „ganz leicht“) und rät, was es ist, bevor es herausgeholt wird. Funktion: Aufmerksamkeit wecken, Motivation schaffen, Thema einführen und an Vorerfahrungen anknüpfen.
  • Hauptteil (etwa 16 Minuten): Die Sammelkörbchen werden auf der Decke ausgeschüttet, die Fundstücke werden gemeinsam benannt. Jedes Kind sucht sich einige Stücke aus, betrachtet sie im Lupenbecher und beschreibt, was es sieht. Anschließend ordnet jedes Kind seine Fundstücke auf ein Sortiertablett nach einem selbst gewählten Merkmal und erklärt sein Kriterium. Ich begleite sprachlich, stelle offene Fragen („Warum liegen die beiden zusammen?“) und gebe keine fertigen Erklärungen, auch nicht zu Nuris Frage nach der stacheligen Schale. Hier werden die Feinziele erreicht.
  • Abschluss (etwa 5 Minuten): Rundgang an den Tabletts, jedes Kind zeigt seine Ordnung und nennt sein Lieblingsfundstück, Ausblick („Morgen legen wir daraus ein Bild“), gemeinsames Aufräumen und Händewaschen, Übergang in den Alltag.

Geplante Alternative: Wenn ein Kind nicht mitmachen möchte, darf es zuschauen oder eine andere Aufgabe übernehmen, etwa das Körbchen halten oder die Tabletts verteilen; Zwang ist ein schwerer fachlicher Fehler. Weitere sinnvolle Alternativen: Falls ein Kind Kleinteile in den Mund nimmt, wechsle ich sofort auf große Kastanien und Blätter und lege Eicheln und kleine Zapfen weg. Falls ein Kind kein eigenes Sortierkriterium findet, biete ich zwei Tabletts mit Bildsymbolen für „glatt“ und „piksig“ an. Für ein schnelles Kind halte ich als Differenzierung nach oben die Aufgabe bereit, ein zweites Mal nach einem anderen Merkmal zu sortieren. Und ich plane einen Zeitpuffer ein, weil fast alles länger dauert als gedacht.

Zwei didaktische Prinzipien zur Begründung, zum Beispiel: Anschaulichkeit und vom Konkreten zum Abstrakten, weil die Kinder die Fundstücke zuerst ertasten und mit der Lupe betrachten, bevor darüber gesprochen und geordnet wird; Lebensweltbezug, weil das Material aus dem eigenen Sammeln der Kinder im Kita-Garten stammt; Freiwilligkeit, weil kein Kind mitmachen muss; oder vom Bekannten zum Unbekannten, weil zuerst benannt und dann geordnet wird. Auch die Wahl der Sozialform lässt sich begründen: Die Kleingruppe von fünf Kindern ermöglicht echte Begleitung jedes Kindes und passt zu Ilvy, die sich in Kleingruppen deutlich mehr beteiligt.

Pflicht und Zusatz auf einen Blick

Zwingend für die volle Punktzahl: Die sechs Planungsschritte in richtiger Reihenfolge; die drei Ebenen der Bedingungsanalyse mit konkretem Fallbezug; das aus der Beobachtung hergeleitete Thema mit Sicherheits- und Allergiefrage; Richtziel und Grobziel; drei Feinziele; die drei Regeln der Feinzielformulierung; drei Phasen mit realistischen Zeitangaben; eine geplante Alternative mit gewahrter Freiwilligkeit; zwei didaktische Prinzipien, jeweils mit einer Planungsentscheidung verknüpft.

Zusatz und Vertiefung, ohne eigene Punkte: Das vierte Feinziel, die weiteren Alternativen, die Differenzierung nach oben und unten, der Zeitpuffer und die Begründung der Sozialform. Dazu alles Weitere, was über die Pflichtliste hinausgeht: weitere Beispiele, weitere Fachbegriffe, Merksätze und die ergänzenden Hinweise am Ende der Absätze. Fachlich richtig und lesenswert, unter Klausurbedingungen aber verzichtbar.

Zeitmanagement, bei dieser Aufgabe besonders wichtig: Die Pflichtliste umfasst hier rund achtzehn einzelne Elemente, von den sechs Planungsschritten bis zu den beiden didaktischen Prinzipien. In 30 Minuten handschriftlich ist das nur mit strenger Ökonomie zu schaffen. Bewährt hat sich: Teilaufgabe 1 in Stichpunkten, Teilaufgabe 2 in ausformulierten Zielsätzen, weil dort die Formulierung selbst bewertet wird, Teilaufgabe 3 als kurze Tabelle mit Zeit, Phase und Inhalt. Etwa zehn Minuten je Teilaufgabe, die letzten zwei Minuten für eine Kontrolle der geforderten Anzahlen: sechs Schritte, drei Ebenen, drei Feinziele, drei Regeln, drei Phasen, eine Alternative, zwei Prinzipien. Ausformulierte Fließtextabsätze wie in dieser Musterlösung sind nicht verlangt.

Bewertungskriterien

  • Sechs Planungsschritte vollständig und in richtiger Reihenfolge (2 Punkte)
  • Drei Ebenen der Bedingungsanalyse mit konkretem Fallbezug (2 Punkte)
  • Thema aus der Beobachtung hergeleitet, nicht allgemein begründet; Sicherheit und Allergie berücksichtigt (2 Punkte)
  • Richtziel und Grobziel korrekt in Abstraktionsgrad und Formulierung (2 Punkte)
  • Drei Feinziele beobachtbar, überprüfbar, mit dem Kind als Subjekt, aus verschiedenen Bereichen (3 Punkte)
  • Drei Regeln der Feinzielformulierung korrekt erläutert (3 Punkte)
  • Drei Phasen mit realistischen Zeitangaben und passenden Inhalten (3 Punkte)
  • Geplante Alternative sinnvoll, Freiwilligkeit gewahrt (1,5 Punkte)
  • Zwei didaktische Prinzipien korrekt benannt und mit einer Planungsentscheidung verknüpft (1,5 Punkte)
  • Deutlicher Abzug bei Ich-Formulierungen in den Zielen oder bei nicht beobachtbaren Verben wie „verstehen“ und „Spaß haben“

Aufgabe 3: Gesundheit und Pflege: Ausschlag am Montagmorgen (20 Punkte)

Herr Vahle bringt am Montagmorgen seine Tochter Juna (4;5) in die Kita Lindenhof. Beim Umziehen nach einem Malheur fallen Ihnen an Bauch und Rücken mehrere gerötete Flecken auf, einige davon mit kleinen, wasserklaren Bläschen, andere bereits verkrustet. Juna kratzt sich häufig, wirkt matt und isst beim Frühstück nichts. Die gemessene Temperatur beträgt 38,4 Grad. Herr Vahle sagt im Weggehen: „Ein bisschen Ausschlag, das kommt von der Wärme. Ich muss dringend zur Arbeit.“

Eine Kollegin schaut sich Juna an und sagt: „Sieht nach Windpocken aus. Die soll man am besten früh bekommen, dann hat man es hinter sich. Lass die anderen ruhig weiter mit ihr spielen.“ In der Nachbargruppe arbeitet Frau Grünberg, die im fünften Monat schwanger ist.

Am Donnerstag ruft Herr Vahle an: Die Kinderärztin habe Windpocken bestätigt, seit Mittwoch seien keine neuen Bläschen mehr dazugekommen, er wolle Juna am Freitag wieder bringen.

  1. (AFB I) Nennen Sie fünf Beobachtungen, an denen Sie im Kita-Alltag erkennen, dass ein Kind erkrankt sein könnte. Erläutern Sie außerdem, welche Pflicht § 34 Abs. 5 IfSG den Sorgeberechtigten auferlegt. (5 Punkte)
  2. (AFB II) Beschreiben Sie Ihr Vorgehen am Montag und begründen Sie drei Schritte. Erläutern Sie anschließend, ab wann Juna die Einrichtung wieder besuchen darf, und nennen Sie die Rechtsgrundlage. (9 Punkte)
  3. (AFB III) Beurteilen Sie die Aussage der Kollegin fachlich und rechtlich und begründen Sie, welche Entscheidungen in dieser Situation nicht in Ihrer Zuständigkeit liegen. (6 Punkte)
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Teilaufgabe 1 (AFB I): Beobachtungen und Mitteilungspflicht. Typische Anzeichen sind: Rückzug aus dem Spiel, ungewöhnliche Anhänglichkeit oder auffällige Mattigkeit, gerötete Wangen oder Blässe, glasige Augen, Appetitlosigkeit, Hautveränderungen wie Flecken, Bläschen oder Quaddeln, häufiges Kratzen, verändertes Trinkverhalten, veränderter Geruch, Klagen über Schmerzen. Fünf davon reichen für die volle Punktzahl; Juna zeigt Mattigkeit, Appetitlosigkeit, Hautveränderungen, Kratzen und erhöhte Temperatur.

§ 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet die Sorgeberechtigten, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihrem Kind eine der in § 34 IfSG genannten Erkrankungen auftritt oder das Kind krankheitsverdächtig ist. Die Mitteilungspflicht liegt also bei den Eltern, nicht bei der Einrichtung, und sie gilt unabhängig davon, ob die Diagnose schon feststeht. Genau hier liegt das Problem im Fall: Herr Vahle deutet den Ausschlag selbst als harmlos und geht, statt die Beobachtung zu melden. Ihn darauf hinzuweisen und ein Gespräch zu führen ist Aufgabe der Leitung, nicht Ihre.

Teilaufgabe 2 (AFB II): Vorgehen und Wiederzulassung. Vorgehen am Montag: die Hautveränderungen sachlich und ohne Deutung dokumentieren, mit Datum, Uhrzeit, Ort am Körper und Beschreibung; keine Diagnose stellen; unverzüglich die Fachkraft und die Leitung informieren, damit diese entscheiden und die Eltern nach der internen Regelung anrufen; Juna bis zur Abholung gut betreuen, einen ruhigen Platz anbieten und auf Flüssigkeit achten; die Hygieneregeln einhalten, also Händehygiene, kein gemeinsames Handtuch, keinen direkten Kontakt mit Bläschenflüssigkeit, genutzte Textilien getrennt behandeln und Juna vom Kratzen ablenken; die Leitung ausdrücklich darauf hinweisen, dass in der Nachbargruppe eine schwangere Kollegin arbeitet.

Drei mögliche Begründungen: (1) Sachlich dokumentiert wird, weil die Beobachtung und nicht die Deutung Ihre Aufgabe ist. Eine korrekte Notiz lautet etwa „Montag, 8:15 Uhr: an Bauch und Rücken mehrere gerötete Flecken, teils mit klaren Bläschen, teils verkrustet; Juna kratzt sich häufig, isst nichts, gemessene Temperatur 38,4 Grad“, nicht „Juna hat Windpocken“. (2) Fachkraft und Leitung werden sofort informiert, weil die Entscheidung über den Ausschluss eines Kindes und die Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der Leitung liegt und weil bei einer hochansteckenden Erkrankung jede Stunde zählt. (3) Der Hinweis auf die schwangere Kollegin ist nötig, weil eine Varizelleninfektion in der Schwangerschaft ohne bestehende Immunität eine Gefahr für das ungeborene Kind bedeutet; den weiteren Umgang regeln Leitung und Betriebsarzt nach dem Mutterschutzrecht.

Wiederzulassung: Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 1 IfSG, der Windpocken ausdrücklich aufführt; erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weder besuchen noch dort tätig sein. Maßgeblich ist, ob eine Weiterverbreitung nach ärztlichem Urteil nicht mehr zu befürchten ist; den praktischen Maßstab liefern die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Bei Windpocken gilt: Wiederzulassung eine Woche nach Beginn der unkomplizierten Erkrankung, praktisch also dann, wenn alle Bläschen vollständig verkrustet sind und keine frischen mehr hinzukommen. Am Montag waren bereits verkrustete Bläschen vorhanden, die Erkrankung hatte demnach spätestens am Wochenende begonnen. Der vom Vater gewünschte Freitag ist damit deutlich zu früh; rechnerisch kommt frühestens der Beginn der Folgewoche in Betracht, und auch das nur bei vollständiger Verkrustung. Ein generelles ärztliches Attest verlangt § 34 IfSG nicht, auch wenn viele Einrichtungen eines wünschen. Die unverzügliche Benachrichtigung des Gesundheitsamts erfolgt nach § 34 Abs. 6 IfSG durch die Leitung der Einrichtung. Die Entscheidung über die Rückkehr trifft nicht die Assistenzkraft, sondern die Leitung auf Grundlage dieser Regeln.

Teilaufgabe 3 (AFB III): Beurteilung und Zuständigkeit. Die Aussage der Kollegin ist in zweifacher Hinsicht falsch. Fachlich gilt: Windpocken verlaufen bei gesunden Kindern meist harmlos, können aber Komplikationen nach sich ziehen, etwa bakterielle Zweitinfektionen der aufgekratzten Bläschen, eine Beteiligung von Lunge oder Gehirn. Das Virus verbleibt außerdem lebenslang im Körper und kann Jahrzehnte später als Gürtelrose wieder auftreten. Eine absichtliche Ansteckung ist deshalb fachlich überholt; die Ständige Impfkommission empfiehlt stattdessen die Impfung. Besonders zu schützen sind Schwangere ohne Immunität, Neugeborene und Menschen mit geschwächtem Immunsystem, im Fall also Frau Grünberg. Rechtlich gilt: § 34 Abs. 1 IfSG verbietet den Besuch der Gemeinschaftseinrichtung bei Windpocken. Das ist zwingendes Recht und keine pädagogische Ermessensfrage. Andere Kinder bewusst weiterspielen zu lassen, wäre ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber diesen Kindern und ihren Familien.

Nicht in Ihrer Zuständigkeit liegen: die Diagnose, die die Kinderärztin stellt; die Entscheidung, ob Juna nach Hause muss, und die Entscheidung über die Wiederzulassung, beides trifft die Leitung; die Meldung an das Gesundheitsamt nach § 34 Abs. 6 IfSG, die ebenfalls die Leitung vornimmt; die Information der übrigen Eltern, die über einen Aushang der Leitung und ohne Namensnennung erfolgt, weil Schweigepflicht und Datenschutz gelten; das Gespräch mit Herrn Vahle über die Rückkehr; und der Umgang mit der Schwangerschaft von Frau Grünberg, den Leitung und Betriebsarzt regeln. Ihre Aufgabe ist die genaue, sachliche Beobachtung, die zuverlässige Umsetzung der Hygieneregeln, die gute Betreuung von Juna bis zur Abholung und die schnelle Weitergabe an Fachkraft und Leitung. Der Widerspruch gegen die Kollegin gehört ausdrücklich dazu: Auf einen fachlichen Irrtum hinzuweisen und die Leitung einzubeziehen ist keine Rollenüberschreitung, sondern Teil der eigenen Verantwortung.

Pflicht und Zusatz auf einen Blick

Zwingend für die volle Punktzahl: Fünf zutreffende Beobachtungen; die Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten nach § 34 Abs. 5 IfSG; das vollständige Vorgehen mit sachlicher Dokumentation, Information von Fachkraft und Leitung, Betreuung von Juna und Hygieneregeln; drei tragfähige Begründungen, davon mindestens eine zur sachlichen Dokumentation; die Wiederzulassung eine Woche nach Erkrankungsbeginn beziehungsweise nach vollständiger Verkrustung aller Bläschen; § 34 Abs. 1 IfSG als Rechtsgrundlage und die Meldung durch die Leitung nach § 34 Abs. 6 IfSG; die fachliche und die rechtliche Widerlegung der Kollegin; die saubere Abgrenzung der Zuständigkeiten.

Zusatz und Vertiefung, ohne eigene Punkte: Die einzelnen Komplikationen, das Fortbestehen des Virus im Körper mit späterer Gürtelrose, der Hinweis auf die Impfempfehlung, die Details zur Behandlung genutzter Textilien und die mutterschutzrechtliche Einordnung. Dazu alles Weitere, was über die Pflichtliste hinausgeht: weitere Beispiele, weitere Fachbegriffe, Merksätze und die ergänzenden Hinweise am Ende der Absätze. Fachlich richtig und lesenswert, unter Klausurbedingungen aber verzichtbar.

Zeitrahmen: Für eine Fallaufgabe dieses Umfangs sind etwa 30 Minuten vorgesehen. Handschriftlich sind das realistisch 300 bis 450 Wörter. Deshalb zuerst die Pflichtliste vollständig abarbeiten und den Zusatz nur ergänzen, wenn Zeit bleibt. Die Musterlösung erklärt bewusst mehr, als eine Klausurantwort leisten muss.

Bewertungskriterien

  • Fünf zutreffende Beobachtungen (3 Punkte)
  • § 34 Abs. 5 IfSG korrekt erläutert: unverzügliche Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten, auch schon bei Krankheitsverdacht (2 Punkte)
  • Vorgehen vollständig: sachlich dokumentieren ohne Diagnose, Fachkraft und Leitung informieren, Juna betreuen, Hygieneregeln, Hinweis auf die schwangere Kollegin (3 Punkte)
  • Drei tragfähige Begründungen, davon mindestens eine zur sachlichen Dokumentation (3 Punkte)
  • Wiederzulassung Windpocken: eine Woche nach Beginn der unkomplizierten Erkrankung beziehungsweise wenn alle Bläschen verkrustet sind, und die begründete Feststellung, dass der Freitag zu früh ist (2 Punkte)
  • § 34 Abs. 1 IfSG als Rechtsgrundlage, Meldung durch die Leitung nach § 34 Abs. 6 IfSG (1 Punkt)
  • Aussage der Kollegin fachlich und rechtlich widerlegt, Schutz von Schwangeren ohne Immunität erkannt (3 Punkte)
  • Zuständigkeiten sauber abgegrenzt: Diagnose, Ausschluss, Wiederzulassung, Meldung, Elterninformation und Elterngespräch liegen nicht bei der Assistenzkraft (3 Punkte)
  • Deutlicher Abzug, wenn eine Diagnose gestellt, das Kind eigenmächtig nach Hause geschickt oder die bewusste Ansteckung anderer Kinder gebilligt wird
  • Deutlicher Abzug, wenn die Assistenzkraft selbst das Gesundheitsamt informiert oder die übrigen Eltern unter Nennung von Junas Namen unterrichtet

Aufgabe 4: Recht in der Praxis: Schaden und Verletzung im Garten (20 Punkte)

Im Garten der Kita Windrose sind 22 Kinder. Sie sind als sozialpädagogische Assistenzkraft ausdrücklich mit der Aufsicht über den hinteren Gartenbereich betraut, die Fachkraft steht am Sandkasten am anderen Ende des Geländes. Oskar (6;2) schleudert einen langen Stock über den Zaun. Der Stock trifft die Heckscheibe eines am Straßenrand geparkten Autos, die einen langen Riss bekommt. Im selben Moment rennt Oskar los, stößt dabei die dreijährige Thea um, die stürzt und sich das Knie blutig aufschlägt.

Kurz darauf klingelt der Halter des Wagens am Tor. Er ist aufgebracht und verlangt Namen und Anschrift von Oskars Eltern. Eine Kollegin sagt leise zu Ihnen: „Gib sie ihm ruhig, dann ist das schnell geklärt. Und sag ihm gleich, dass die Haftpflichtversicherung von Oskars Eltern den Schaden bezahlt.“ Beim Abholen fragt Theas Mutter, welches Kind das gewesen sei, sie wolle die Eltern selbst ansprechen.

  1. (AFB I) Nennen Sie die drei Richtungen der Aufsichtspflicht und beschreiben Sie die Übertragungskette bis zu Ihnen. Erläutern Sie außerdem, was § 828 BGB zur Haftung von Kindern regelt. (5 Punkte)
  2. (AFB II) Beschreiben Sie Ihr Vorgehen in dieser Situation Schritt für Schritt und begründen Sie es. Wenden Sie dabei die vier Kriterien für das Maß der Aufsicht auf die Situation an. (8 Punkte)
  3. (AFB III) Beurteilen Sie beide Aussagen der Kollegin sowie die Bitte von Theas Mutter fachlich und rechtlich. Entwickeln Sie abschließend zwei Vorschläge, wie die Einrichtung sich auf solche Situationen künftig besser vorbereiten kann. (7 Punkte)
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Teilaufgabe 1 (AFB I): Grundlagen. Die Aufsichtspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, Minderjährige so zu beaufsichtigen, dass sie weder sich selbst noch Dritten Schaden zufügen und auch nicht von Dritten geschädigt werden. Der Fall zeigt zwei dieser Richtungen zugleich: Oskar beschädigt fremdes Eigentum, also die Richtung Schaden gegenüber Dritten, und Thea wird durch ein anderes Kind verletzt.

Die Übertragungskette verläuft von den Eltern (§ 1631 Abs. 1 BGB, die Personensorge umfasst Recht und Pflicht zur Beaufsichtigung) über den Träger (Betreuungsvertrag) und die Fachkraft (Arbeitsvertrag, Dienstanweisung) bis zur Assistenzkraft, an die die Aufsicht ausdrücklich übertragen werden muss und die dafür geeignet sein muss. Im Fall ist das geschehen, der hintere Gartenbereich wurde Ihnen ausdrücklich zugewiesen. Fachkraft und Leitung bleiben trotzdem verantwortlich.

§ 828 BGB regelt die Deliktsfähigkeit Minderjähriger, also die Frage, ob ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst haftet. Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig und haften überhaupt nicht. Zwischen sieben und unter zehn Jahren gilt zusätzlich eine Sonderregel für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Zwischen sieben und achtzehn Jahren haften Minderjährige nur dann, wenn sie bei der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Oskar ist sechs Jahre alt und damit nicht deliktsfähig.

Teilaufgabe 2 (AFB II): Vorgehen und Kriterien. Schrittfolge: (1) Zuerst wird Thea versorgt. Sie trösten sie, reinigen die Schürfwunde und decken sie ab; das ist Erste Hilfe und gehört zu Ihren eigenen Aufgaben. (2) Gleichzeitig behalten Sie die übrige Gruppe im Blick und verlassen Ihren Bereich nicht, sondern machen die Fachkraft durch Rufen oder ein vereinbartes Zeichen auf die Lage aufmerksam. (3) Die Gefahrenquelle wird gesichert: Die Stöcke werden eingesammelt, mit den Kindern wird die Regel besprochen, dass nichts über den Zaun geworfen wird. (4) Die Leitung wird umgehend informiert, weil ein Sachschaden bei einem Dritten und eine Verletzung eines Kindes vorliegen. (5) Dem Halter des Wagens begegnen Sie freundlich, geben aber keine Auskunft und machen keine Zusage zur Haftung, sondern holen die Leitung dazu beziehungsweise verweisen ihn an sie. (6) Der Vorgang wird sachlich dokumentiert: Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Aufsichtssituation, getroffene Maßnahmen; die Verletzung wird ins Verbandbuch eingetragen. Wird Thea ärztlich behandelt, veranlasst der Träger die Unfallanzeige an die Unfallkasse, denn Kinder in der Kita sind gesetzlich unfallversichert. (7) Theas Eltern werden nach der internen Regelung durch Fachkraft oder Leitung über den Hergang informiert.

Begründung: Die Aufsichtspflicht besteht während der gesamten Gartenzeit fort, deshalb dürfen weder Thea noch die übrige Gruppe unversorgt bleiben. Die Dokumentation ist der beste Schutz, weil § 832 BGB die Beweislast umkehrt: Verursacht ein beaufsichtigtes Kind einen Schaden, wird die Verletzung der Aufsichtspflicht zunächst vermutet, und die aufsichtspflichtige Person muss sich entlasten. Und als Assistenzkraft übernehmen Sie nur, was ausdrücklich übertragen wurde: Auskünfte an Dritte, Haftungsfragen, die Unfallanzeige und der Kontakt zwischen den beteiligten Familien liegen bei der Leitung, nicht bei Ihnen.

Vier Kriterien angewendet: Alter: Oskar ist mit 6;2 Jahren motorisch schon kräftig, Thea ist mit 3;4 Jahren klein und weicht im Laufweg nicht sicher aus; je jünger das Kind, desto enger die Aufsicht. Entwicklungsstand: Ein Sechsjähriger kann Regeln verstehen, überschätzt aber regelmäßig Wurfweite und Folgen; eine Dreijährige kann eine herannahende Gefahr noch nicht einschätzen. Charakter und Eigenart: Zu berücksichtigen ist, ob Oskar ein bekannt großes Bewegungsbedürfnis hat oder schon einmal mit Gegenständen geworfen hat; dann wäre engere Begleitung geboten gewesen. Situation und Gefahrenlage: 22 Kinder auf einer großen Fläche, ein Zaun direkt zur Straße mit geparkten Autos dahinter und lose Stöcke als Spielmaterial ergeben eine erhöhte Gefahrenlage, für die eine Erwachsene im hinteren Bereich knapp bemessen ist. Damit liegt der Verdacht eines Organisationsverschuldens nahe, dessen Bewertung aber nicht Ihnen zusteht.

Teilaufgabe 3 (AFB III): Beurteilung und Verbesserungsvorschläge. Die erste Aussage der Kollegin, Sie sollten Namen und Anschrift von Oskars Eltern herausgeben, ist unzulässig. Name und Anschrift einer Familie sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und unterliegen zugleich Ihrer Verschwiegenheitspflicht. Weitergeben dürfen Sie nur bei Einwilligung der Sorgeberechtigten, bei einer gesetzlichen Befugnis oder im internen Austausch im Team, der zur Aufgabenerfüllung nötig ist. Keine dieser drei Bedingungen liegt hier vor. Genau dasselbe gilt für die Bitte von Theas Mutter: Auch ihr wird nicht mitgeteilt, welches Kind es war. Sie erfährt sachlich, was mit ihrer Tochter passiert ist und wie darauf reagiert wurde, aber keinen Namen. Ob und wie Kontakt zwischen den Familien hergestellt wird, entscheidet die Leitung, gegebenenfalls nachdem sie bei Oskars Eltern nachgefragt hat.

Die zweite Aussage, die Haftpflichtversicherung von Oskars Eltern zahle den Schaden, ist rechtlich falsch. Nach § 828 BGB ist Oskar mit sechs Jahren nicht deliktsfähig; es besteht also gar kein Schadensersatzanspruch gegen ihn, den eine Haftpflichtversicherung der Familie abdecken könnte. Weil das Kind ausfällt, richtet sich der Blick auf die Aufsichtspflicht, und dort greift die Beweislastumkehr des § 832 BGB. In Betracht kommen daher der Träger und die aufsichtsführende Person, abgesichert über die Betriebshaftpflicht des Trägers. Unabhängig davon gilt: Eine Assistenzkraft macht am Gartentor keine Aussagen darüber, wer haftet. Solche Zusagen können die Einrichtung binden und sind eine klare Rollenüberschreitung. Die richtige Antwort lautet sinngemäß: „Ich verstehe Ihren Ärger. Ich darf Ihnen dazu keine Auskunft geben, ich hole Ihnen sofort unsere Leitung.“

Zwei Verbesserungsvorschläge: (1) Eine verbindliche Absprache für die Gartenzeit: feste Zuständigkeit für jeden Bereich mit festen Standorten statt zufälliger Verteilung, bei 22 Kindern mindestens zwei Erwachsene mit Sichtkontakt zueinander, dazu eine mit den Kindern besprochene und regelmäßig wiederholte Regel zum Umgang mit Stöcken und zum Werfen. (2) Eine schriftliche Handlungsanweisung für Schadens- und Unfallfälle mit klarer Reihenfolge, wer die Erstversorgung übernimmt, wer die Leitung holt und dass Auskünfte an Dritte ausschließlich über die Leitung laufen, ergänzt um eine Dokumentationsvorlage. Ebenfalls sinnvoll: eine Prüfung des Zauns zur Straße auf Höhe und Abstand zum Parkstreifen und eine Besprechung des Vorfalls im Team, weil solche Fälle in das Qualitätshandbuch gehören.

Pflicht und Zusatz auf einen Blick

Zwingend für die volle Punktzahl: Die drei Richtungen der Aufsichtspflicht; die vollständige Übertragungskette mit dem Hinweis auf die ausdrückliche Übertragung; § 828 BGB mit den drei Altersstufen und der Feststellung, dass Oskar nicht deliktsfähig ist; das vollständige Vorgehen mit Erstversorgung von Thea, Sicherung der Gefahrenquelle, Information der Leitung, Dokumentation sowie keiner Auskunft und keiner Haftungszusage an den Halter des Wagens; die Begründung mit fortbestehender Aufsichtspflicht, § 832 BGB und dem Leitungsvorbehalt; die vier Kriterien auf die Situation angewendet; beide Aussagen der Kollegin und die Bitte von Theas Mutter zurückgewiesen; zwei organisatorische Verbesserungsvorschläge.

Zusatz und Vertiefung, ohne eigene Punkte: Verbandbuch und Unfallanzeige mit der gesetzlichen Unfallversicherung, der Hinweis auf Betriebshaftpflicht und Organisationsverschulden, die ausformulierte Antwort an den Halter des Wagens und die Prüfung des Zauns. Dazu alles Weitere, was über die Pflichtliste hinausgeht: weitere Beispiele, weitere Fachbegriffe, Merksätze und die ergänzenden Hinweise am Ende der Absätze. Fachlich richtig und lesenswert, unter Klausurbedingungen aber verzichtbar.

Zeitrahmen: Für eine Fallaufgabe dieses Umfangs sind etwa 30 Minuten vorgesehen. Handschriftlich sind das realistisch 300 bis 450 Wörter. Deshalb zuerst die Pflichtliste vollständig abarbeiten und den Zusatz nur ergänzen, wenn Zeit bleibt. Die Musterlösung erklärt bewusst mehr, als eine Klausurantwort leisten muss.

Bewertungskriterien

  • Drei Richtungen der Aufsichtspflicht korrekt (1,5 Punkte)
  • Übertragungskette vollständig mit Hinweis auf die ausdrückliche Übertragung (1,5 Punkte)
  • § 828 BGB korrekt: unter sieben Jahren nicht deliktsfähig, Sonderregel von sieben bis unter zehn Jahren bei Kraftfahrzeugen, ab sieben Jahren Haftung nur bei erforderlicher Einsicht; Oskar als nicht deliktsfähig eingeordnet (2 Punkte)
  • Vorgehen vollständig: Thea versorgen, Gruppe im Blick behalten und den Bereich nicht verlassen, Gefahrenquelle sichern, Leitung informieren, dokumentieren. Gegenüber dem Halter des Wagens keine Auskunft und keine Haftungszusage, sondern Verweis an die Leitung (4 Punkte)
  • Begründung des Vorgehens: fortbestehende Aufsichtspflicht, Dokumentation wegen der Beweislastumkehr des § 832 BGB, Auskünfte und Haftungsfragen bei der Leitung (1 Punkt)
  • Vier Kriterien auf die Situation angewendet, nicht nur aufgezählt (3 Punkte)
  • Erste Aussage der Kollegin und die Bitte von Theas Mutter zurückgewiesen: keine Weitergabe von Namen und Anschrift, DSGVO und Schweigepflicht, Kontakt zwischen den Familien nur über die Leitung (2,5 Punkte)
  • Zweite Aussage zurückgewiesen: § 828 BGB, kein Anspruch gegen das nicht deliktsfähige Kind, deshalb Aufsichtspflicht und § 832 BGB, keine Haftungszusage durch die Assistenzkraft (2,5 Punkte)
  • Zwei umsetzbare organisatorische Verbesserungsvorschläge (2 Punkte)
  • Deutlicher Abzug, wenn Name oder Anschrift einer Familie herausgegeben oder eine Haftungszusage gemacht wird
  • Deutlicher Abzug, wenn Oskar vor der Gruppe beschämt oder als Schuldiger benannt wird

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